Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Bustami Transporte GmbH
Fürth
Das Amtsgericht Fürth hat zur Bustami Transporte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen IN 520/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Fürth
- Aktenzeichen
- IN 520/25
- Registerbezug
- Fürth, HRB 17713
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 12.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Kurierfahrten und Transporten über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr.
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 520/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bustami Transporte GmbH, Würzburger Straße 627, 90768 Fürth,
vertreten durch den Geschäftsführer Bustami Ahmed
Registergericht Fürth HRB 17713
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 138.573,63 EUR wurde die Regelvergütung gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 2 Abs. 1 InsVV zzgl. eines Zuschlags festgesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte aufgrund der von einem durchschnittlichen Verfahren erheblich abweichenden Anforderungen an seine Tätigkeit, die sich im vorliegenden Verfahren ergeben haben, zusätzlich einen Zuschlag in Höhe des 0,5-fachen Satzes der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren aufgrund der erheblichen Defizite im betrieblichen Rechnungswesen, in der Personalbuchhaltung und in der Debitorenbuchhaltung der Schuldnerin einen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung rechtfertigt.
Das Rechnungswesen befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung in einem mangelhaften Zustand: Die Buchhaltung war unvollständig; über mehrere Monate hin war kein Kassenbuch geführt worden; Geschäftsvorfälle waren nicht erfasst, Abrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt. Auch die Personalbuchhaltung musste nachbearbeitet werden; insbes. die bestehenden Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Schuldnerin waren aufzuarbeiten, um der Ordnungsfunktion des Insolvenzfahrens in der gebotenen Weise Genüge zu tun. Auch das Forderungsmanagement der Schuldnerin entsprach nicht den Maßstäben ordentlicher Kaufleute: Zahlreiche Kunden beanstandeten die ihnen übersandten Rechnungen wegen fehlerhafter Dokumentation von Fracht und Leistung, was dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Nachprüfung und Korrektur der einzelnen Geschäftsvorgänge zweifelsfrei einen erheblichen Mehraufwand auferlegt hat, der durch die Gewährung des beantragten Zuschlags zu würdigen ist.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger wurden zu dem Antrag angehört.
Binnen der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.10.2026
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 520/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bustami Transporte GmbH, Würzburger Straße 627, 90768 Fürth,
vertreten durch den Geschäftsführer Bustami Ahmed
Registergericht Fürth HRB 17713
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.08.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 138.573,63 EUR wurde die Regelvergütung gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 2 Abs. 1 InsVV zzgl. eines Zuschlags festgesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte aufgrund der von einem durchschnittlichen Verfahren erheblich abweichenden Anforderungen an seine Tätigkeit, die sich im vorliegenden Verfahren ergeben haben, zusätzlich einen Zuschlag in Höhe des 0,5-fachen Satzes der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren aufgrund der erheblichen Defizite im betrieblichen Rechnungswesen, in der Personalbuchhaltung und in der Debitorenbuchhaltung der Schuldnerin einen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung rechtfertigt.
Das Rechnungswesen befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung in einem mangelhaften Zustand: Die Buchhaltung war unvollständig; über mehrere Monate hin war kein Kassenbuch geführt worden; Geschäftsvorfälle waren nicht erfasst, Abrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt. Auch die Personalbuchhaltung musste nachbearbeitet werden; insbes. die bestehenden Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Schuldnerin waren aufzuarbeiten, um der Ordnungsfunktion des Insolvenzfahrens in der gebotenen Weise Genüge zu tun. Auch das Forderungsmanagement der Schuldnerin entsprach nicht den Maßstäben ordentlicher Kaufleute: Zahlreiche Kunden beanstandeten die ihnen übersandten Rechnungen wegen fehlerhafter Dokumentation von Fracht und Leistung, was dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Nachprüfung und Korrektur der einzelnen Geschäftsvorgänge zweifelsfrei einen erheblichen Mehraufwand auferlegt hat, der durch die Gewährung des beantragten Zuschlags zu würdigen ist.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger wurden zu dem Antrag angehört.
Binnen der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 09.10.2026