Forderungsprüfung
BOSIG Baukunststoffe GmbH
Elsterwerda
Das Amtsgericht Cottbus hat zur BOSIG Baukunststoffe GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2026, Aktenzeichen 63 IN 93/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 93/25
- Registerbezug
- Cottbus, HRB 4069
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 29.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1995
- Stammkapital
- 400.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und der Vertrieb von Baukunststoffen .
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Gläubigerversammlung (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
63 IN 93/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungmann, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volksbank Göppingen eG festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
1. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung):
Vergütung Euro
Umsatzsteuer (19 %) Euro
Gesamtsumme Euro
2. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung):
Vergütung Euro
Umsatzsteuer (19 %) Euro
Gesamtsumme Euro
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3.Die Schuldnerin wird angewiesen, den festgesetzten Betrag auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.05.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 InsO Anspruch auf die Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO i.V.m. § 17 InsVV zu vergüten. Die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Zeitaufwand. Dieser umfasst alle Zeiten, die mit der Ausschusstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierbei ist nicht nur der Zeitaufwand für die Sitzungen des Gläubigerausschusses oder Besprechungstermine, sondern auch für das häusliche Aktenstudium, für Vor- bzw. Nachbereitung von Terminen, für die Prüfung der Rechnungen des Verwalters etc. und für notwendige Reisen zu berücksichtigen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist neben dem Zeitaufwand auch dem Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Auschussmitgliedes bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Gericht hat daher bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu beachten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV beträgt die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 Euro je Stunde. Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss in Höhe von BETRAG EUR wird als angemessen angesehen.
Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 61). Dies sind alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen (vgl. LG Münster, NZI 2017, 548, 550; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 4; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 5). Die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes endete in diesem Verfahren mit der Gläubigerversammlung am 30.07.2025. Die Tätigkeiten, welche vom Gläubigerausschussmitglied am 10.09.2025 abgerechnet wurden, stehen nicht mehr im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Daher war die beantragte Stundenzahl um 20 min zu kürzen. Für die nachgewiesenen 6,50 Stunden der Tätigkeit war gem. § 17 InsVV somit ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Cottbus, Insolvenzgericht, 23.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BOSIG Baukunststoffe GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 4069 CB), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fredrik Ljungmann, Roland-Schmid-Straße 1, 04910 Elsterwerda wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volksbank Göppingen eG festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
1. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung):
Vergütung Euro
Umsatzsteuer (19 %) Euro
Gesamtsumme Euro
2. Für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab Bestellung vom 18.03.2025 bis zum 30.05.2025 (bis zur Verfahrenseröffnung):
Vergütung Euro
Umsatzsteuer (19 %) Euro
Gesamtsumme Euro
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3.Die Schuldnerin wird angewiesen, den festgesetzten Betrag auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.05.2025.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 InsO Anspruch auf die Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO i.V.m. § 17 InsVV zu vergüten. Die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Zeitaufwand. Dieser umfasst alle Zeiten, die mit der Ausschusstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierbei ist nicht nur der Zeitaufwand für die Sitzungen des Gläubigerausschusses oder Besprechungstermine, sondern auch für das häusliche Aktenstudium, für Vor- bzw. Nachbereitung von Terminen, für die Prüfung der Rechnungen des Verwalters etc. und für notwendige Reisen zu berücksichtigen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist neben dem Zeitaufwand auch dem Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Auschussmitgliedes bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Gericht hat daher bei der Bemessung des Stundensatzes insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu beachten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV beträgt die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 Euro je Stunde. Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss in Höhe von BETRAG EUR wird als angemessen angesehen.
Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 61). Dies sind alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gläubigerausschuss stehen (vgl. LG Münster, NZI 2017, 548, 550; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 4; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 5). Die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes endete in diesem Verfahren mit der Gläubigerversammlung am 30.07.2025. Die Tätigkeiten, welche vom Gläubigerausschussmitglied am 10.09.2025 abgerechnet wurden, stehen nicht mehr im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Daher war die beantragte Stundenzahl um 20 min zu kürzen. Für die nachgewiesenen 6,50 Stunden der Tätigkeit war gem. § 17 InsVV somit ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Cottbus, Insolvenzgericht, 23.07.2026