Eröffnung des Verfahrens
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat über das Vermögen der Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.12.2019, Aktenzeichen 67a IN 392/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 392/19
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 4692
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 02.12.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- Dr. Dietmar Penzlin
- Im Handelsregister seit
- 1947
- Stammkapital
- 1.738.392,40 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Rohrleitungsbau, der Stahl- und Apparatebau, die Planung von Industrieanlagen und der Handel mit Stahlerzeugnissen aller Art.
Termine und Fristen
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- Verfahren eröffnet
- Forderungen anmelden bis (vorbei)
- Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 20.01.2020. In der Eigenverwaltung führt das Unternehmen das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters; beachten Sie die besonderen Angaben zur Anmeldung.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Sachwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 392/19
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 4692 eingetragenen
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, Großmannstraße 118, 20539 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Constantin Rudolf Nika
Böhling und Herrn Peter Böhling
Geschäftszweig: der Rohrleitungsbau, der Stahl- und Apparatebau, die Planung
von Industrieanlagen und der Handel mit Stahlerzeugnissen aller Art.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2019, um 10:58
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9,
20095 Hamburg.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt:
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
* Agentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
Herrn Martin Klapper, Norderstraße 103, 20097 Hamburg
* Hamburg Commercial Bank AG, HH/5620 Problem Loans, vertreten durch Herrn
Tim Wierzbinski, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg
* Matthias Struck, Schönningstedter Straße 79a, 21465 Reinbek.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.01.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Donnerstag, 20.02.2020, 10:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage,
Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
* den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
* gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe von Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), §
66 Abs. 3 InsO (Rechnungslegung), § 149 InsO (Hinterlegungsstelle), § 157
InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens), §§ 159 bis 163 Abs. 2
InsO (Verwertung der Insolvenzmasse, besonders bedeutsame Rechtshandlungen
des Verwalters, Betriebsveräußerung), §§ 271 und 272 InsO (Eigenverwaltung)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 30.01.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
(4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 01.12.2019
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 4692 eingetragenen
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, Großmannstraße 118, 20539 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Constantin Rudolf Nika
Böhling und Herrn Peter Böhling
Geschäftszweig: der Rohrleitungsbau, der Stahl- und Apparatebau, die Planung
von Industrieanlagen und der Handel mit Stahlerzeugnissen aller Art.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2019, um 10:58
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9,
20095 Hamburg.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt:
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
* Agentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
Herrn Martin Klapper, Norderstraße 103, 20097 Hamburg
* Hamburg Commercial Bank AG, HH/5620 Problem Loans, vertreten durch Herrn
Tim Wierzbinski, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg
* Matthias Struck, Schönningstedter Straße 79a, 21465 Reinbek.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.01.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Donnerstag, 20.02.2020, 10:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage,
Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
* den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
* gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe von Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), §
66 Abs. 3 InsO (Rechnungslegung), § 149 InsO (Hinterlegungsstelle), § 157
InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens), §§ 159 bis 163 Abs. 2
InsO (Verwertung der Insolvenzmasse, besonders bedeutsame Rechtshandlungen
des Verwalters, Betriebsveräußerung), §§ 271 und 272 InsO (Eigenverwaltung)
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 30.01.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
(4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hamburg, 01.12.2019