Vergütungsfestsetzung
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.12.2020, Aktenzeichen 67a IN 392/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 392/19
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 4692
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 15.12.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dietmar Penzlin
- Im Handelsregister seit
- 1947
- Stammkapital
- 1.738.392,40 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Rohrleitungsbau, der Stahl- und Apparatebau, die Planung von Industrieanlagen und der Handel mit Stahlerzeugnissen aller Art.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 392/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 4692 eingetragenen
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, Großmannstraße 118, 20539 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Constantin Rudolf Nika
Böhling und Herrn Peter Böhling
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095
Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Agentur für
Arbeit, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35-95 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR angemessen ist. Für 7,46 Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67a IN 392/19
Amtsgericht Hamburg, 14.12.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 4692 eingetragenen
Böhling Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH, Großmannstraße 118, 20539 Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Constantin Rudolf Nika
Böhling und Herrn Peter Böhling
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095
Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Agentur für
Arbeit, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung
Endbetrag
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35-95 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR angemessen ist. Für 7,46 Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B403 eingesehen werden.
67a IN 392/19
Amtsgericht Hamburg, 14.12.2020