Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

BIT Analytical Instruments GmbH

Schwalbach am Taunus

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat zur BIT Analytical Instruments GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.08.2026, Aktenzeichen 90 IN 45/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Königstein im Taunus
Aktenzeichen
90 IN 45/25
Registerbezug
Königstein im Taunus, HRB 5380
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
28.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Kühne festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Gesamtvergütung zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

Dauer, Umfang und die Art der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters finden durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung:

Für die Fortführung und Stabilisierung des Geschäftsbetriebes bis zum 30. Juni 2025 während der vorläufigen Verwaltung ist ein Zuschlag angemessen. Diese Tätigkeit ist nicht von der "Normalvergütung" abgedeckt und ein anerkannter Erhöhungsfaktor.
Die Höhe des Zuschlags für die Fortführung ist abhängig von der Größe des fortgeführten Unternehmens und der Dauer der Fortführung. Im vorliegenden Fall wurde ein Zuschlag in Höhe von angesetzt. Da im Rahmen der Fortführung kein Überschuss erzielt wurde, ist hier eine Vergleichsberechnung nicht vorgenommen worden. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von erscheint angemessen.

Zudem macht der vorläufige Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren einen Zuschlag in Höhe von bzgl. der "Prüfung Restrukturierungskonzept und Verträge, Arbeitnehmerinformation, Besprechungen mit dem Betriebsrat und IG Metall und Insolvenzgeldvorfinanzierung für ca. 140 Arbeitnehmer" geltend. Die Schuldnerin beschäftigte während der vorläufigen Verwaltung insgesamt 138 Arbeitnehmer und hatte einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat. Dies rechtfertigt den geltend gemachten Zuschlag in Höhe von .

Weiterhin wurde eine Erhöhung um für den Auswahlprozess M&A Advisor, sowie die Einleitung und Durchführung der 1. Phase des Investorenprozesses Projekt Blue geltend gemacht. Umfangreiche Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung rechtfertigen einen Zuschlag. Der beantragte Zuschlag ist daher nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Verfahren macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von aufgrund der Analyse des Schiedsurteils und weiteren Rechtslage, Vorbereitung des Rechtsmittels und Verhandlungen mit Eiken geltend. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste Erwägungen über die Einlegung von Rechtsmitteln in Deutschland und in Japan aufgrund der damit verbundenen nicht unerheblichen Prozesskosten umfassend erörtern und prüfen. Im Hinblick darauf und der dadurch entstandenen Mehrarbeit, kann diesbezüglich ein Zuschlag von angesetzt werden.

Weiterhin wurde eine Erhöhung um für die Aufklärung und Analyse des Rechtsverhältnisses der Messer-Gruppe und Erstellung Positionspapier, Verhandlungen mit der Messer-Gruppe über Sanierung und Sanierungsbeiträge geltend gemacht. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten und der Überprüfungen mehrerer Haftungsansprüche innerhalb der komplexen Konzernstruktur der Messer-Gruppe sowie der intensiv geführten Verhandlungen ist der beantragte Zuschlag nicht zu beanstanden.

Insgesamt beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von . Dies erscheint nach der wertenden Gesamtwürdigung angemessen.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 28.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzplan
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
  11. Sicherungsmaßnahme
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