Insolvenzplan
BIT Analytical Instruments GmbH
Schwalbach am Taunus
Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat zur BIT Analytical Instruments GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 90 IN 45/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Königstein im Taunus
- Aktenzeichen
- 90 IN 45/25
- Registerbezug
- Königstein im Taunus, HRB 5380
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
90 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIT Analytical Instruments GmbH, Am Kronberger Hang 3, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 5380), vertr. d.: Thomas Eck, Paul-hindemith-Straße 6, 63517 Rodenbach, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 30.10.2026, 12:00 Uhr, Saal 4, Gerichtsgebäude B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts..
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Königstein/Ts., 09.10.2026
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 30.10.2026, 12:00 Uhr, Saal 4, Gerichtsgebäude B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts..
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Königstein/Ts., 09.10.2026