Forderungsprüfung
BIRKAN Food Company GmbH
Kronau
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur BIRKAN Food Company GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2025, Aktenzeichen 10 IN 572/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 572/20
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 232634
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 25.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
10 IN 572/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Entnahme der Kosten des für die Beauftragung der Kassenprüfung durch die Gläubigerausschuss in Höhe von 3.500,00 € € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 665,00 € (insgesamt: 4.165,00 €) betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2024 wird genehmigt.
Die Entnahme wird jeweils als Vorschuss auf die bei Verfahrensabschluss gemäß § 18 Abs. 1 InsVV endgültig festzusetzenden Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses gewährt.
Gründe
Der Ausschuss hat Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Verwalters zu nehmen, den Bar- und Buchgeldbestand und zu prüfen. Die Delegation auf einen Kassenprüfer ist zulässig (ZInsO 2009, 902, 905).
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss auf die Auslagen beantragt und zwar für den Ausgleich der Rechnung des Kassenprüfers.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.02.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Entnahme der Kosten des für die Beauftragung der Kassenprüfung durch die Gläubigerausschuss in Höhe von 3.500,00 € € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 665,00 € (insgesamt: 4.165,00 €) betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2024 wird genehmigt.
Die Entnahme wird jeweils als Vorschuss auf die bei Verfahrensabschluss gemäß § 18 Abs. 1 InsVV endgültig festzusetzenden Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses gewährt.
Gründe
Der Ausschuss hat Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Verwalters zu nehmen, den Bar- und Buchgeldbestand und zu prüfen. Die Delegation auf einen Kassenprüfer ist zulässig (ZInsO 2009, 902, 905).
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss auf die Auslagen beantragt und zwar für den Ausgleich der Rechnung des Kassenprüfers.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.02.2025