Eröffnung des Verfahrens

BIRKAN Food Company GmbH

Kronau

Das Amtsgericht Karlsruhe hat über das Vermögen der BIRKAN Food Company GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 05.01.2021, Aktenzeichen 10 IN 572/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 572/20
Registerbezug
Mannheim, HRB 232634
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
05.01.2021
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Holger Blümle

Veröffentlichungstext

10 IN 572/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -

1.Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.01.2021 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2.Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Holger Blümle
Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 919570
Telefax: 0721 9195711
3.Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 17.02.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
03.03.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4.Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere,
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) sowie
218 Absatz 2 bzw. 284 (Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 31.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, Amtsgericht Karlsruhe

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5.Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 31.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, Amtsgericht Karlsruhe

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6.Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8.Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt
(§ 67 Abs. 1 InsO). Dieser besteht aus den Mitgliedern:

Gemeinde Kronau,
Kirrlacher Str. 2, 76709 Kronau
(aus der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger)

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Finanzamt Bruchsal, Schönbornstraße 1-5, 76646 Bruchsal
im Ausschuss vertreten durch Frau Christine Peters
(aus der Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen)

Bundesagentur für Arbeit,
insoweit vertreten durch die Agentur für Arbeit Karlsruhe, Brauerstr. 10, 76135
Karlsruhe
im Ausschuss vertreten durch Frau Milena Filipova
(als Vertreter der Arbeitnehmer als Gläubiger)

Die Bestimmung wird erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitglieds bei Gericht wirksam. Die Annahme ist unverzüglich
unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung, gegenüber dem Gericht zu
erklären (auch per Telefax 0721 / 926 - 6821).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht
bereits nach Gesetz versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst
abgeschlossen werden müssen. Mit der Annahme wird um Vorlage einer vorläufigen
Deckungszusage für die haftungsrechtliche Absicherung der Tätigkeit im
Ausschuss gebeten oder um Mitteilung, ob der Versicherungsschutz aus der im
Eröffnungsverfahren abgeschlossenen Haftpflichtversicherung fortgilt.
Die Annahmeerklärung ist im Original vorzulegen.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Unterzeichner erkennbar ist und die
Vertretungsmacht durch Vorlage einer Originalvollmacht und/oder eines
beglaubigten Registerauszuges nachgewiesen wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Interims-Gläubigerausschuss zur
konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Ausschussmitglieder über ihre
Rechte und Pflichten zu belehren.

9.Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10.Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren
Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur
noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die
wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden
Insolvenzverfahren.
11.Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen
möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte
Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre
Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu
werden.

Hinweise für Verfahrensbeteiligte während der Corona-Pandemie:
Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben im Gerichtsgebäude zum
Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine
nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen oder
aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. Der Ausnahmegrund ist
nachzuweisen.
Im Sitzungssaal und in den unmittelbar angrenzenden Bereichen entscheiden die
zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger im Rahmen der Sitzungspolizei.
Zum Schutz vor Infektionen soll der Aufenthalt im Gerichtsgebäude auf das
absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.
Sie werden daher gebeten, das Gerichtsgebäude erst kurz vor dem Termin (5-10
Minuten vor dem Terminszeitpunkt), zu dem Sie geladen sind oder an dem Sie
teilnehmen wollen, zu betreten. Dieser Zeitraum reicht auch bei
Einlasskontrollen aus.
Besprechungen und Treffen von Verfahrensbeteiligten (insbesondere zwischen
Schuldner bzw. Gläubiger und ihren Verfahrensbevollmächtigten) sind außerhalb
des Gerichtsgebäudes durchzuführen.
Im Gerichtsgebäude und in den Sitzungssälen wurden Infektionsschutzmaßnahmen
ergriffen. Im Einsatz sind nur noch größere Sitzungssäle oder -zimmer, die
einen ausreichenden Abstand zulassen. Wo dies möglich ist, wurden Trennwände
angebracht.
Im Gerichtsgebäude ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen
einzuhalten.
Die allgemeinen Hygieneregeln sind zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.01.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme