Vergütungsfestsetzung

BIO-LUTIONS Deutschland GmbH

Schwedt/Oder

Das Amtsgericht Neuruppin hat zur BIO-LUTIONS Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.10.2023, Aktenzeichen 15 IN 41/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 41/23
Registerbezug
Neuruppin, HRB 12451
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
25.10.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Herstellung von Verpackungs-, Material- und Produktlösungen basierend auf natürlichen Fasern.

Veröffentlichungstext

- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIO-LUTIONS Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12451 NP), Neuer Hafen 5, 16303 Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Stefan Lummitsch, Friedrichsruher Weg 54, 21465 Wentorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fabian Holtkamp, Kastanienstraße 24, 82515 Wolfratshausen
- Verfahrensbevollmächtigter: Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1 - 3, 60327 Frankfurt am Main -
wird
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
vorläufiger Sachwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Sachwalterin gemäß § 12a InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 12a InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 6.736.685,64 EUR festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung von 25 % der Regelvergütung des Sachwalters festgesetzt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse keine Vergütung gezahlt, die bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 10.03.2023 bis 01.05.2023 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 24. Oktober 2023
15 IN 41/23

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Aufhebung des Verfahrens
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Eröffnung des Verfahrens
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