Aufhebung des Verfahrens
BIO-LUTIONS Deutschland GmbH
Schwedt/Oder
Das Amtsgericht Neuruppin hat zur BIO-LUTIONS Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.06.2025, Aktenzeichen 15 IN 41/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuruppin
- Aktenzeichen
- 15 IN 41/23
- Registerbezug
- Neuruppin, HRB 12451
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 19.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung von Verpackungs-, Material- und Produktlösungen basierend auf natürlichen Fasern.
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BL Produktion GmbH vormals BIO-LUTIONS Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12451 NP), Neuer Hafen 5, 16303 Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Stefan Lummitsch, Friedrichsruher Weg 54, 21465 Wentorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fabian Holtkamp, Kastanienstraße 24, 82515 Wolfratshausen
- Verfahrensbevollmächtigter: Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1 - 3, 60327 Frankfurt am Main -
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen und die nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Es wird für die Prüfung der nachträglich und der nachrangig angemeldeten Forderungen die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das Prüfungsverfahren schriftlich durchgeführt (§§ 177 Absatz 2, 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 04. August 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 10. Juni 2025
15 IN 41/23
BL Produktion GmbH vormals BIO-LUTIONS Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12451 NP), Neuer Hafen 5, 16303 Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Stefan Lummitsch, Friedrichsruher Weg 54, 21465 Wentorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fabian Holtkamp, Kastanienstraße 24, 82515 Wolfratshausen
- Verfahrensbevollmächtigter: Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1 - 3, 60327 Frankfurt am Main -
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen und die nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Es wird für die Prüfung der nachträglich und der nachrangig angemeldeten Forderungen die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das Prüfungsverfahren schriftlich durchgeführt (§§ 177 Absatz 2, 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 04. August 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 10. Juni 2025
15 IN 41/23