Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG
Neuffen
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat zur bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.06.2025, Aktenzeichen 5 IN 116/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 5 IN 116/15
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 730863
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 26.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
5 IN 116/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Patrick Wahren, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Patrick Wahren, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.06.2025