Eröffnung des Verfahrens
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG
Neuffen
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat über das Vermögen der bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.07.2015, Aktenzeichen 5 IN 116/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 5 IN 116/15
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 730863
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 01.07.2015
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Az.: 5 IN 116/15
12934
[C]
Amtsgericht Esslingen
Beschluss vom 01.07.2015
Über das Vermögen der
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen (AG
Stuttgart, HRA 730863),
Beteiligung an Gesellschaften, deren Gesellschaftsweck auf die Entwicklung,
die Herstellung und den Vertrieb von Maschinen, insbesondere
Querschneidemaschinen und Anlagen aller Art, vor allem für die Veredelung,
Verarbeitung und Verpackung von Papier, Karton- und Verbundmaterialien
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639
Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Wassermann, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2015, um 10:15 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Diplom-Kaufmann Patrick Wahren, c/o Kanzlei Schneider Geiwitz & Partner,
Königstraße 18, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/220548-60, Fax: 0711/220548-699,
E-Mail: www.schneidergeiwitz.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.09.2015 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des
ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
ist am
Dienstag, 22.09.2015, 10:00 Uhr, Saal 1, Insolvenzgericht, Strohstraße 5, 73728
Esslingen
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO
- den Gläubigerausschuss, § 68 InsO
- die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO
- die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO
- die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen, §§160 InsO;
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers
im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung
des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den
Bezug wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert.
- die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
oder unter Wert, §§ 162,163 InsO
- die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der
Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157
InsO
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).
§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des
Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die
für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein
Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der
Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.
Hinweis:
Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Rechtsmittelbelehrung Eröffnung Insolvenzverfahren
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen, Ritterstraße 8 - 10, 73728 Esslingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht
Esslingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang Amtsgericht Esslingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Buchfink
Richterin
12934
[C]
Amtsgericht Esslingen
Beschluss vom 01.07.2015
Über das Vermögen der
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen (AG
Stuttgart, HRA 730863),
Beteiligung an Gesellschaften, deren Gesellschaftsweck auf die Entwicklung,
die Herstellung und den Vertrieb von Maschinen, insbesondere
Querschneidemaschinen und Anlagen aller Art, vor allem für die Veredelung,
Verarbeitung und Verpackung von Papier, Karton- und Verbundmaterialien
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639
Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alexander Wassermann, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2015, um 10:15 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Diplom-Kaufmann Patrick Wahren, c/o Kanzlei Schneider Geiwitz & Partner,
Königstraße 18, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/220548-60, Fax: 0711/220548-699,
E-Mail: www.schneidergeiwitz.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.09.2015 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des
ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
ist am
Dienstag, 22.09.2015, 10:00 Uhr, Saal 1, Insolvenzgericht, Strohstraße 5, 73728
Esslingen
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO
- den Gläubigerausschuss, § 68 InsO
- die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO
- die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO
- die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen, §§160 InsO;
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers
im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung
des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den
Bezug wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die
Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert.
- die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
oder unter Wert, §§ 162,163 InsO
- die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der
Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157
InsO
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse
(§ 207 InsO).
§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des
Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die
für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein
Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der
Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.
Hinweis:
Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Rechtsmittelbelehrung Eröffnung Insolvenzverfahren
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen, Ritterstraße 8 - 10, 73728 Esslingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht
Esslingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang Amtsgericht Esslingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Buchfink
Richterin