Sicherungsmaßnahme
BaBeMas GmbH
Brandenburg an der Havel
Das Amtsgericht Potsdam hat zur BaBeMas GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.07.2018, Aktenzeichen 35 IN 179/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 179/18
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 27447
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 16.07.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Susanne Berner
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Errichtung und Sanierung von Gebäuden.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der BaBeMas GmbH, Mötzower Landstraße 91a, 14776 Brandenburg an der Havel,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Stefan Günther, wohnhaft: Mötzower
Landstraße 91a, 14776 Brandenburg an der Havel,
Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27447 B
wird heute, am 16. Juli 2018, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin verbleibt bei der Insolvenzschuldnerin. Die vorläufige
Insolvenz-verwalterin ist nicht berechtigt, eigene Verfügungen über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorzunehmen oder Verbindlichkeiten zu Lasten
der Insolvenz-schuldnerin zu begründen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeiner Vertreter der
Insolvenz-schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der
Insolvenzschuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Insolvenzschuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird
ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Insolvenzschuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein
einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Die Drittschuldner werden
aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden
hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Insolvenzschuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Insolvenzschuldnerin einschließlich der
Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die
Insolvenzschuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu
gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des
Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflichten kann das Gericht die organschaftlichen
Vertreter der Insolvenzschuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97,
98, 101 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei
Wochen zulässig. Die Frist beginnt zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekannt-
machungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder drei Tage nachdem diese
Beschluss zur Post gegeben wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
bei Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, einzulegen.
Amtsgericht Potsdam, 16.07.2018
35 IN 179/18
der BaBeMas GmbH, Mötzower Landstraße 91a, 14776 Brandenburg an der Havel,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Stefan Günther, wohnhaft: Mötzower
Landstraße 91a, 14776 Brandenburg an der Havel,
Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27447 B
wird heute, am 16. Juli 2018, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Insolvenzschuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin verbleibt bei der Insolvenzschuldnerin. Die vorläufige
Insolvenz-verwalterin ist nicht berechtigt, eigene Verfügungen über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorzunehmen oder Verbindlichkeiten zu Lasten
der Insolvenz-schuldnerin zu begründen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeiner Vertreter der
Insolvenz-schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der
Insolvenzschuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Insolvenzschuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird
ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Insolvenzschuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein
einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Die Drittschuldner werden
aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden
hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Insolvenzschuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Insolvenzschuldnerin einschließlich der
Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die
Insolvenzschuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu
gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des
Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflichten kann das Gericht die organschaftlichen
Vertreter der Insolvenzschuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97,
98, 101 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei
Wochen zulässig. Die Frist beginnt zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekannt-
machungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder drei Tage nachdem diese
Beschluss zur Post gegeben wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
bei Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, einzulegen.
Amtsgericht Potsdam, 16.07.2018
35 IN 179/18