Vergütungsfestsetzung
PLANETHIC GROUP AG
Ludwigsfelde
Das Amtsgericht Potsdam hat zur PLANETHIC GROUP AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 650 IN 179/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 650 IN 179/26
- Registerbezug
- Berlin, HRB 219813 B
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 04.11.2026
- Rechtsform
- AG
- Sachwalter
- Prof. Dr. Torsten Martini
Görg Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB - Im Handelsregister seit
- 2019
- Grundkapital
- 2.320.333 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Entwicklung und Produktion, der Einzel- und Großhandel sowie der Import und Export mit und der Vertrieb von rein pflanzlichen, veganen Produkten u.a. über eigene Supermärkte im In- und Ausland und über Online-Shops im Internet, der Betrieb von Backshops, Bistros und Cafés mit rein pflanzlichen Produkten in den eigenen Supermärkten, individuelle Ernährungsberatung zu einer veganen Lebensweise i …
Veröffentlichungstext
650 IN 179/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLANETHIC GROUP AG, An den Kiefern 7, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Vorstand Sascha Voigt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 219813 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
hat die Schuldnerin am 04.11.2026 angezeigt, dass die Schuldnerin als Emittentin der Schuldverschreibungen 2020/2030 (ISIN DE000A254NF5) zu einer zweiten Anleihegläubigerver-
sammlung
am 17. November 2026
in den Räumlichkeiten der Sozietät
SANTÜNS GbR
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
um 11:00 Uhr (MEZ) (Einlass ab 10:30 Uhr (MEZ)
eingeladen hat.
Die nachfolgende Veröffentlichung erfolgt gem. § 19 Abs. 5 SchVG ohne Prüfung des Inhalts:
Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 02.11.2026:
Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 02.11.2026
DIESES DOKUMENT ENTHÄLT WICHTIGE INFORMATIONEN UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE AUFMERKSAMKEIT.
NICHT ZUR VERBREITUNG IN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE WEITERGABE, VERBREITUNG ODER
VERÖFFENTLICHUNG DIESES DOKUMENTS UNZULÄSSIG SEIN KÖNNTE.
planethic
Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung
der
Planethic Group AG
(vormals Veganz Group AG)
Berlin
Der Notar Dr. Dirk Otto, mit Amtssitz in Frankfurt am Main („Notar" oder „Versammlungsleiter") und die Planethic Group AG, eine
nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 219813 B, geschäftsansässig An den Kiefern 7, 14974 Ludwigsfelde,
Deutschland (als „Emittentin") laden hiermit
die Anleihegläubiger (die „Gläubiger") ihrer ausstehenden
EUR 10.000.000 7,5% Schuldverschreibungen 2020/ 2030
(ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF)
(die „Schuldverschreibungen")
zu einer zweiten Gläubigerversammlung
am 17. November 2026
in den Räumlichkeiten der Sozietät
SANTÜNS GbR
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
(die „zweite Giäubigerversammlung") ein.
Die zweite Gläubigerversammlung beginnt um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:30 Uhr).
Inhaber der Schuldverschreibungen sollten die nachstehenden wichtigen Hinweise beachten:
Die Veröffentlichung dieses Dokuments stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein
öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von
Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.
ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
I. VORBEMERKUNG / GRÜNDE FÜR DIE ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
1. Insolvenzverfahren in Eigenverwaitung
Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 650 IN 179/26) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Planethic Group AG eröffnet und die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO angeordnet. Zum Sachwalter wurde Herr Rechtsanwalt
Prof. Dr. Torsten Martini, Görg Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin, bestellt („Sachwalter"). Der Vorstand bleibt berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und über es zu verfügen; er unterliegt dabei der Aufsicht des
Sachwalters.
2. Einberufungsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen nachgewiesenermaßen zusammen mehr als 5 Prozent der ausstehenden
Schuldverschreibungen erreichen, haben mit Schreiben vom 8. Oktober 2026 bei der Emittentin ein Verlangen auf Einberufung einer
Versammlung der Anleihegläubiger gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG gestellt, um den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger
abzuberufen („Minderheitsverlangen''). Diesem Minderheitsverlangen ist die Emittentin nachgekommen und hat eine Abstimmung
ohne Versammlung zu den im Verlangen enthaltenen (und unter Abschnitt II. dargestellten) Beschlussgegenstände abgehalten.
Gemäß Schreiben der die Einberufung verlangenden Gläubiger haben diese das Vertrauen in die Amtsführung des aktuellen
gemeinsamen Vertreters verloren. Der bisherige gemeinsame Vertreter sei 2024 im Zusammenhang mit der Prolongation der Anleihe
bestellt worden und nicht für die aktuelle Situation der Emittentin. Die Interessen der Gläubiger im laufenden Verfahren erforderten
eine Neuausrichtung der Vertretung. Aus Sicht der Gläubiger, die das Minderheitsverlangen gestellt haben, sei die Eigenverwaltung der
beste Weg, um den Wert der Forderungen zu erhalten und einen schnellen Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Um
Schaden von der Gläubigergemeinschaft abzuwenden, sei die Abberufung und gleichzeitige Neubestellung eines Nachfolgers in der
Funktion des gemeinsamen Vertreters daher erforderlich.
Der Sachwalter hat der Durchführung der Gläubigerversammlung zugestimmt.
3. Verfehltes Quorum der vorherigen Abstimmung ohne Versammlung
Über die in dem Minderheitsverlangen enthaltenen und nachfolgend im Abschnitt II. dargestellten Beschlussgegenstände der zweiten
Gläubigerversammlung erfolgte bereits eine Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 30. Oktober 2026,
00:00 Uhr (MEZ) und endend am 2. November 2026, 12:00 Uhr (Mittag) (MEZ) gegenüber dem Notar Dr. Dirk Otto mit Amtssitz in
Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit, d.h. mindestens die Hälfte der
ausstehenden Schuldverschreibungen, nicht erreicht wurde. Dementsprechend stellte der Abstimmungsleiter die fehlende
Beschlussfähigkeit fest.
Aufgrund der Beschlussunfähigkeit im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung kann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2
Schuldverschreibungsgesetz („SchVG") vom Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die als zweite
Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Vor diesem Hintergrund wird diese zweite Gläubigerversammlung hiermit
zum Zweck der erneuten Beschlussfassung der Gläubiger einberufen.
II. GEGENSTÄNDE DER ABSTIMMUNG IN DER ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE
In der zweiten Gläubigerversammlung werden folgende Beschlüsse zur Abstimmung gestellt:
1. TOP 1: Abberufung des bestehenden gemeinsamen Vertreters
„Der derzeitige gemeinsame Vertreter der Gläubiger, Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Berlin, wird mit Wirksamwerden
der Bestellung des neuen gemeinsamen Vertreters nach TOP 2 dieser Gläubigerversammlung von seinem Amt als gemeinsamer
Vertreter abberufen."
2. TOP 2: Bestellung eines neuen gemeinsamen Vertreters
„Zum neuen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger wird Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Käpplinger, LL.M., c/o Goodwin Procter
LLP, Perusastraße 7, 80333 München, bestellt. Herr Dr. Käpplinger hat bestätigt, dass er das Mandat übernehmen kann. Es
wird darauf hingewiesen, dass Goodwin Procter auf Seiten von Herrn Bredack, dem ehemaligen CEO der Emittentin, in einer
laufenden Transaktion berät und offene Honorarforderungen gegen die Emittentin hat.
Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm im Schuidverschreibungsgesetz eingeräumt werden. Sämtliche
Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit
auszulegen. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie Ersatz für die ihm entstehenden Kosten und
Aufwendungen nach § 7 Abs. 6 SchVG. Als Vergütung des Gemeinsamen Vertreters ist ein Stundensatz von EUR 550,00
(netto), jedoch beschränkt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 10% des Betrages, der an die Anleihegläubiger zurückgezahit
wird, mindestens aber EUR 15.000,00, angemessen.
Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt, die angemessene Vergütung nebst Kosten und Aufwendungen des gemeinsamen
Vertreters für Tätigkeiten des gemeinsamen Vertreters aus Beträgen einzubehaiten, die von einem etwaigen Insoivenzverwaiter
oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Der
Gemeinsame Vertreter ist darüber hinaus berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine
Vermögensschadenshaftpflicht mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschiießen. Die Kosten für diese
Vermögensschadenspfiichtversicherung sind direkt an den gemeinsamen Vertreter zu erstatten. Der Gemeinsame Vertreter
wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit. Der Gemeinsame
Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner
Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn der Gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise
annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den
Gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (und vergleichbaren Regelungen
ausländischen Rechts). Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf eine Höchstsumme von EUR 1 Mio. (eine Million)
begrenzt, es sei denn, er hat nicht nur einfach fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen
den Gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss."
III. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG, BESCHLUSSMEHRHEITEN UND WIRKSAMKEIT
DER BESCHLÜSSE
1. Rechtsgrundlage und Mehrheitserfordernisse für die zweite Gläubigerversammlung
Die zweite Gläubigerversammlung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 9 ff. SchVG
sowie § 12 der Anleihebedingungen.
§ 12 (b) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Absatz 4 SchVG schreibt folgende Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen der
Anleihegläubiger vor: Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
967 Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere wenn sie einen Gegenstand der
§ 5 Absatz 3 Nr. 1 bis Nr. 9 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von
mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Da die TOP'e 1 und 2 der zweiten Gläubigerversammlung keine
Änderung der Anleihebedingungen vorsehen, gilt die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
Mangels Änderung der Anleihebedingungen durch die TOP'e 1 und 2 und mangels des Erfordernisses einer qualifizierten Mehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte, besteht zudem in der zweiten Gläubigerversammlung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3,
Halbsatz 1 SchVG kein Mindestquorum. Die Gläubigerversammlung ist somit beschlussfähig, wenn mindestens eine ausstehende
Schuldverschreibung vertreten ist.
Infolge des Rückkaufs und der Entwertung von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nennbetrags von insgesamt EUR 147.000 im Jahr
2022 beträgt der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen zum Tag dieser Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung EUR 9.853.000.
Schuldverschreibungen mit einem Nennwert von insgesamt EUR 452.000 sind gegenwärtig gekündigt und zur Rückzahlung fällig
gestellt. Die Emittentin hält diese Kündigungen jedoch für unwirksam und hat sie bisher nicht akzeptiert. Sie betrachtet sie für Zwecke
der Abstimmung in der zweiten Gläubigerversammlung daher als nicht erfolgt. Die entsprechenden Schuldverschreibungen sind daher
weiter stimmberechtigt und werden bei der Berechnung insgesamt ausstehenden Stimmrechte als ausstehend behandelt.
2. Wirksamkeit der Beschlüsse
Mit Erreichen der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmenrechte tritt der Beschluss unmittelbar in Kraft.
D.h. der Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob ein Gläubiger diesem Beschluss zugestimmt oder an der
Abstimmung teilgenommen hat. Eines weiteren Vollzugs des Beschlusses bedarf es nicht.
IV. ABSTIMMUNGSVERFAHREN SOWIE WEITERE ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN
1. Stückelung und Stimmrecht
Die Schuldverschreibungen haben eine Stückelung von EUR 1.000 (entsprechend 10.000 Schuldverschreibungen zu je EUR 1.000) und
sind durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Europe AG verwahrt wird.
An der im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung erfolgenden Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm
gehaltenen Nennwerts der Schuldverschreibung teil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Weisungen an Bevollmächtigte können nur in Bezug auf
die angegebenen Stückelungen der Schuldverschreibungen, d.h. EUR 1.000 (die „angegebenen Stückelungen") und ganzzahlige
Vielfache davon, abgegeben werden. Jede Schuldverschreibung in der angegebenen Stückelung hat eine Stimme.
Auch im Übrigen gilt § 6 SchVG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG ruht das Stimmrecht, solange die relevanten Schuldverschreibungen
der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung der
Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden.
2. Abstimmungsverfahren
Die zweite Gläubigerversammlung wird nach den Regeln des SchVG durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 6 SchVG i.V.m. § 12 (c) (i)der
Anleihebedingungen werden Beschlüsse der Gläubiger im Wege der Abstimmung gefasst.
3. Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung
Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Gläubiger berechtigt, der seine
Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen nachweist.
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung bzw. die Ausübung der Stimmrechte ist keine Anmeldung erforderlich. Die Emittentin
verzichtet auf etwaige diesbezügliche Erfordernisse.
Gläubiger müssen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstimmung
nachweisen (§ 12 (e) der Anleihebedingungen i.V.m. § 10 Abs. 3 SchVG). Als Nachweis muss ein in Textform erstellter Besonderer
Nachweis und Sperrvermerk vorgelegt werden.
Der vom Gläubiger zu übermittelnde „Besondere Nachweis" ist ein von der Depotbank des betreffenden Gläubigers ausgestellter
besonderer Nachweis (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG), der (i) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers und (ii)
den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, der dem Depot des Gläubigers am Tag des Auszugs gutgeschrieben ist. Der
„Sperrvermerk" ist eine von der Depotbank ausgestellte Bestätigung, dass die betreffenden Schuldverschreibungen vom Tag der
Absendung des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung nicht
übertragbar sind.
Jeder Gläubiger kann sich durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des
Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Gläubiger, die sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassenmöchten,
werden gebeten, das dieser Einladung zur Versammlung beigefügte Vollmachtsformular als Anlage (Formular Stimmrechtsvollmacht) zu
verwenden. Der Versammlungsleiter muss die Vollmacht (und den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk) in Textform erhalten.
Soweit anwendbar, muss auch ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers bei dem Versammlungsleiter in Textform
eingehen.
Stimmen, die von einem rechtsgeschäftiichen Bevollmächtigten / Stimmrechtsvertreter im Namen eines Gläubigers
abgegeben werden, ohne dass bis zum Beginn der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammiung eine
Vollmacht vorgelegt wird, können von dem Versammlungsleiter nicht berücksichtigt werden.
Werden Gläubiger durch gesetzliche Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen
Sachwalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten, so hat der gesetzliche Vertreter bzw. der
Sachwalter neben dem Nachweis, dass die von ihm vertretene Person Gläubiger ist, seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter
Form nachzuweisen (z.B. durch eine Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
Gläubiger, die als Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder sonstige juristische Person nach deutschem Recht (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht)organisiert sind,
werden aufgefordert, sowohl die Vertretungsbefugnis ihrer gesetzlichen Vertreter als auch die Inhaberstellung der von ihnen
vertretenen juristischen Person oder Personengesellschaft in Bezug auf die Schuldverschreibungen nachzuweisen. Dies kann durch
Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem entsprechenden Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere,
gleichwertige Bescheinigung erfolgen. Der Vertretungsnachweis muss nicht in beglaubigter Form vorgelegt werden.
968 Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 30. Oktober 2026, 00:00 Uhr (MEZ) bis
zum 2. November 2026, 12:00 Uhr (Mittag) (MEZ) teilgenommen haben, müssen - um ihre Stimmrechte aus den
Schuldverschreibungen in der zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können - einen (neuen) besonderen Nachweis
mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in
dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen.
4. Abstimmungsleitung / Vorsitz der zweiten Gläubigerversammlung
Alle Fragen in Bezug auf die Form von Dokumenten und deren Gültigkeit sowie Fragen zur Form, der Teilnahmeberechtigung
(einschließlich des Zeitpunkts des Eingangs) und zur Annahme einer abgegebenen Stimme werden vom Versammlungsleiter
entschieden, der vorbehaltlich des geltenden Rechts endgültig und verbindlich entscheidet.
5. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Emittentin im Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen im Wege der Veröffentlichung
im Bundesanzeiger und auf der Website der Emittentin unter www.planethic.de/IR/anleihe-basisdaten/glaeubigerabstimmung.
Kopien aller Bekanntmachungen, Mitteilungen und Pressemitteilungen sind ferner bei der Emittentin sowie dem Versammlungsleiter
verfügbar.
6. Ergänzungen der Gegenstände zur Beschlussfassung und Gegenanträge
Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu den in dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung vorgeschlagenen Gegenständen der
Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag").
Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können nach
Maßgabe der Vorschriften des SchVG verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das
„Ergänzungsverlangen"). In diesem Fall gilt hinsichtlich des erforderlichen Quorums die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen können vor der zweiten Gläubigerversammlung in Textform (per E-Mail, Fax oder Post) an die
Emittentin oder den Versammlungsleiter übermittelt werden. Gegenanträge können auch noch in der zweiten Gläubigerversammlung
gestellt werden.
Bei der Übermittlung eines Gegenantrags und/ oder der Stellung eines Ergänzungsverlangens ist ein Nachweis über die Inhaberschaft
an den Schuldverschreibungen durch Vorlage eines Besonderen Nachweises (dazu oben) zu erbringen. Bei einem Ergänzungsverlangen
muss sich aus dem oder den vorgelegten Besonderen Nachweisen ferner ergeben, dass der oder die Gläubiger, der oder die beantragen
einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, (einzeln oder gemeinsam) 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen
vertreten.
7. Anfechtungsrecht der Gläubiger
Nach dem SchVG hat jeder Gläubiger das gesetzliche Recht, jeden gefassten Beschluss der Gläubigerversammlung innerhalb eines
Monats nach der Bekanntmachung desselben gemäß den Bestimmungen des SchVG anzufechten. Gemäß diesen Bestimmungen
müssen die Inhaber, die an der Abstimmung teilgenommen haben, fristgerecht Widerspruch erheben, um eine Anfechtungsklage beim
zuständigen Gericht einreichen zu können.
8. Vorsitz der zweiten Gläubigerversammlung
Der Notar Dr. Dirk Otto, mit Amtssitz in Frankfurt am Main, führt als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung auch den
Vorsitz in der zweiten Gläubigerversammlung. Der Versammlungsleiter wird unter anderem die Beschlussfähigkeit der
Gläubigerversammlung feststellen und ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger erstellen. Die Kontaktdaten des
Versammlungsleiters sind auf der letzten Seite dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung aufgeführt.
9. Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung
Die Emittentin trägt die Kosten für die zweite Gläubigerversammlung und zahlt alle damit zusammenhängenden Kosten, Gebühren und
Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die einzelnen Inhabern von Schuldverschreibungen im
Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung entstehen (insbesondere für den Besonderen Nachweis oder den
Sperrvermerk).
10. Eigene Prüfung durch Gläubiger
Diese Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung stellt keine Empfehlung oder Aufforderung der Emittentin (oder ihrer jeweiligen
Vertreter oder Gehilfen) dar, über die vorgeschlagene Änderung der Bedingungen der Schuldverschreibungen abzustimmen.
Die Gläubiger werden dringend gebeten, alle in dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung enthaltenen
Informationensorgfältig zu prüfen und sich mit ihren Rechts-, Anlage- und Steuerberatern zu beraten und eigenständig zu entscheiden,
ob sie ihre Zustimmung zur Änderung erteilen. Bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf die Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung treffen, sollten die Gläubiger ferner bedenken, dass die Änderung - sobald sie in Kraft tritt - für alle
Schuldverschreibungen gilt und jeder Gläubiger an diese Änderung gebunden ist.
Wenn die Änderung in Kraft tritt, sind alle Gläubiger an diese Änderung gebunden, unabhängig davon, ob sie eine Stimme abgegeben
haben oder die Änderung anderweitig befürwortet oder abgelehnt haben.
11. Steuerliche Auswirkungen
Angesichts der Vielzahl von Rechtsordnungen, die für einen Gläubiger gelten können, werden in dieser Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung die steuerlichen Folgen und Auswirkungen, die sich aus der Abstimmung im Rahmen der zweiten
Gläubigerversammlung oder einer Änderung ergeben, nicht erläutert.
Gläubiger werden gebeten, sich bezüglich der möglichen steuerlichen Folgen nach den für sie geltenden Gesetzen und den möglichen
steuerlichen Folgen des Haltens der Schuldverschreibungen nach Inkrafttreten der Änderung an ihre eigenen professionellen Berater zu
wenden.
Gläubiger sind für ihre eigenen Steuern verantwortlich und können sich in Bezug auf Steuern, die im Zusammenhang mit der
Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung anfallen, nicht an die Emittentin halten.
12. Verfügbare Dokumente
969 Die folgenden Unterlagen werden ab dem heutigen Tag bis zum Ende der Versammlung auf der Website der Emittentin unter
www.planethic.de/IR/anleihe-basisdaten/glaeubigerabstimmung abrufbar sein:
Diese Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung
Das Muster für eine Stimmrechtsvollmacht
Die Anleihebedingungen
13. Hinweise zum Datenschutz
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Emittentin nimmt den Schutz
der personenbezogenen Daten ihrer Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung sehr ernst. Im Folgenden möchten wir
Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Die Emittentin verarbeitet zur Verwaltung der Anleihe und der
anstehenden Gläubigerabstimmung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von
Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von
Ihnen benannten Vertreter. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibung zu
erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z. B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir
speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben
ist. Ihre oben genannten Daten werden im Auftrag der Emittentin empfangen und ggf. an die Emittentin sowie weitere Dienstleister,
Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, welche die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe
unterstützen. Die Emittentin ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können uns kontaktieren,
wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten
widersprechen möchten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die Emittentin, auch zu den Ihnen zustehenden
datenschutzrechtlichen Rechten und den Möglichkeiten uns zu kontaktieren, finden Sie in unseren detaillierten Datenschutzhinweisen
unter https://planethic.de/datenschutzerklaerung-planethic/.
Im November 2026
Planethic Group AG, Berlin
Der Vorstand
Notar Dr. Dirk Otto; Frankfurt am Main
Versammlungsleiter
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 04.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PLANETHIC GROUP AG, An den Kiefern 7, 14974 Ludwigsfelde, vertreten durch den Vorstand Sascha Voigt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 219813 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln
hat die Schuldnerin am 04.11.2026 angezeigt, dass die Schuldnerin als Emittentin der Schuldverschreibungen 2020/2030 (ISIN DE000A254NF5) zu einer zweiten Anleihegläubigerver-
sammlung
am 17. November 2026
in den Räumlichkeiten der Sozietät
SANTÜNS GbR
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
um 11:00 Uhr (MEZ) (Einlass ab 10:30 Uhr (MEZ)
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Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 02.11.2026:
Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 02.11.2026
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NICHT ZUR VERBREITUNG IN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN DIE WEITERGABE, VERBREITUNG ODER
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planethic
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Der Notar Dr. Dirk Otto, mit Amtssitz in Frankfurt am Main („Notar" oder „Versammlungsleiter") und die Planethic Group AG, eine
nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 219813 B, geschäftsansässig An den Kiefern 7, 14974 Ludwigsfelde,
Deutschland (als „Emittentin") laden hiermit
die Anleihegläubiger (die „Gläubiger") ihrer ausstehenden
EUR 10.000.000 7,5% Schuldverschreibungen 2020/ 2030
(ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF)
(die „Schuldverschreibungen")
zu einer zweiten Gläubigerversammlung
am 17. November 2026
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Die zweite Gläubigerversammlung beginnt um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:30 Uhr).
Inhaber der Schuldverschreibungen sollten die nachstehenden wichtigen Hinweise beachten:
Die Veröffentlichung dieses Dokuments stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein
öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von
Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.
ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
I. VORBEMERKUNG / GRÜNDE FÜR DIE ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
1. Insolvenzverfahren in Eigenverwaitung
Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 650 IN 179/26) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Planethic Group AG eröffnet und die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO angeordnet. Zum Sachwalter wurde Herr Rechtsanwalt
Prof. Dr. Torsten Martini, Görg Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin, bestellt („Sachwalter"). Der Vorstand bleibt berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und über es zu verfügen; er unterliegt dabei der Aufsicht des
Sachwalters.
2. Einberufungsverlangen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen nachgewiesenermaßen zusammen mehr als 5 Prozent der ausstehenden
Schuldverschreibungen erreichen, haben mit Schreiben vom 8. Oktober 2026 bei der Emittentin ein Verlangen auf Einberufung einer
Versammlung der Anleihegläubiger gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG gestellt, um den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger
abzuberufen („Minderheitsverlangen''). Diesem Minderheitsverlangen ist die Emittentin nachgekommen und hat eine Abstimmung
ohne Versammlung zu den im Verlangen enthaltenen (und unter Abschnitt II. dargestellten) Beschlussgegenstände abgehalten.
Gemäß Schreiben der die Einberufung verlangenden Gläubiger haben diese das Vertrauen in die Amtsführung des aktuellen
gemeinsamen Vertreters verloren. Der bisherige gemeinsame Vertreter sei 2024 im Zusammenhang mit der Prolongation der Anleihe
bestellt worden und nicht für die aktuelle Situation der Emittentin. Die Interessen der Gläubiger im laufenden Verfahren erforderten
eine Neuausrichtung der Vertretung. Aus Sicht der Gläubiger, die das Minderheitsverlangen gestellt haben, sei die Eigenverwaltung der
beste Weg, um den Wert der Forderungen zu erhalten und einen schnellen Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Um
Schaden von der Gläubigergemeinschaft abzuwenden, sei die Abberufung und gleichzeitige Neubestellung eines Nachfolgers in der
Funktion des gemeinsamen Vertreters daher erforderlich.
Der Sachwalter hat der Durchführung der Gläubigerversammlung zugestimmt.
3. Verfehltes Quorum der vorherigen Abstimmung ohne Versammlung
Über die in dem Minderheitsverlangen enthaltenen und nachfolgend im Abschnitt II. dargestellten Beschlussgegenstände der zweiten
Gläubigerversammlung erfolgte bereits eine Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 30. Oktober 2026,
00:00 Uhr (MEZ) und endend am 2. November 2026, 12:00 Uhr (Mittag) (MEZ) gegenüber dem Notar Dr. Dirk Otto mit Amtssitz in
Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit, d.h. mindestens die Hälfte der
ausstehenden Schuldverschreibungen, nicht erreicht wurde. Dementsprechend stellte der Abstimmungsleiter die fehlende
Beschlussfähigkeit fest.
Aufgrund der Beschlussunfähigkeit im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung kann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2
Schuldverschreibungsgesetz („SchVG") vom Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die als zweite
Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Vor diesem Hintergrund wird diese zweite Gläubigerversammlung hiermit
zum Zweck der erneuten Beschlussfassung der Gläubiger einberufen.
II. GEGENSTÄNDE DER ABSTIMMUNG IN DER ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE
In der zweiten Gläubigerversammlung werden folgende Beschlüsse zur Abstimmung gestellt:
1. TOP 1: Abberufung des bestehenden gemeinsamen Vertreters
„Der derzeitige gemeinsame Vertreter der Gläubiger, Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Berlin, wird mit Wirksamwerden
der Bestellung des neuen gemeinsamen Vertreters nach TOP 2 dieser Gläubigerversammlung von seinem Amt als gemeinsamer
Vertreter abberufen."
2. TOP 2: Bestellung eines neuen gemeinsamen Vertreters
„Zum neuen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger wird Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Käpplinger, LL.M., c/o Goodwin Procter
LLP, Perusastraße 7, 80333 München, bestellt. Herr Dr. Käpplinger hat bestätigt, dass er das Mandat übernehmen kann. Es
wird darauf hingewiesen, dass Goodwin Procter auf Seiten von Herrn Bredack, dem ehemaligen CEO der Emittentin, in einer
laufenden Transaktion berät und offene Honorarforderungen gegen die Emittentin hat.
Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm im Schuidverschreibungsgesetz eingeräumt werden. Sämtliche
Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit
auszulegen. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie Ersatz für die ihm entstehenden Kosten und
Aufwendungen nach § 7 Abs. 6 SchVG. Als Vergütung des Gemeinsamen Vertreters ist ein Stundensatz von EUR 550,00
(netto), jedoch beschränkt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 10% des Betrages, der an die Anleihegläubiger zurückgezahit
wird, mindestens aber EUR 15.000,00, angemessen.
Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt, die angemessene Vergütung nebst Kosten und Aufwendungen des gemeinsamen
Vertreters für Tätigkeiten des gemeinsamen Vertreters aus Beträgen einzubehaiten, die von einem etwaigen Insoivenzverwaiter
oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Der
Gemeinsame Vertreter ist darüber hinaus berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine
Vermögensschadenshaftpflicht mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschiießen. Die Kosten für diese
Vermögensschadenspfiichtversicherung sind direkt an den gemeinsamen Vertreter zu erstatten. Der Gemeinsame Vertreter
wird von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen Rechts) befreit. Der Gemeinsame
Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner
Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn der Gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise
annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den
Gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz (und vergleichbaren Regelungen
ausländischen Rechts). Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf eine Höchstsumme von EUR 1 Mio. (eine Million)
begrenzt, es sei denn, er hat nicht nur einfach fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche gegen
den Gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss."
III. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ZWEITE GLÄUBIGERVERSAMMLUNG, BESCHLUSSMEHRHEITEN UND WIRKSAMKEIT
DER BESCHLÜSSE
1. Rechtsgrundlage und Mehrheitserfordernisse für die zweite Gläubigerversammlung
Die zweite Gläubigerversammlung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 9 ff. SchVG
sowie § 12 der Anleihebedingungen.
§ 12 (b) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Absatz 4 SchVG schreibt folgende Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen der
Anleihegläubiger vor: Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
967 Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere wenn sie einen Gegenstand der
§ 5 Absatz 3 Nr. 1 bis Nr. 9 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit von
mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Da die TOP'e 1 und 2 der zweiten Gläubigerversammlung keine
Änderung der Anleihebedingungen vorsehen, gilt die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
Mangels Änderung der Anleihebedingungen durch die TOP'e 1 und 2 und mangels des Erfordernisses einer qualifizierten Mehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte, besteht zudem in der zweiten Gläubigerversammlung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3,
Halbsatz 1 SchVG kein Mindestquorum. Die Gläubigerversammlung ist somit beschlussfähig, wenn mindestens eine ausstehende
Schuldverschreibung vertreten ist.
Infolge des Rückkaufs und der Entwertung von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nennbetrags von insgesamt EUR 147.000 im Jahr
2022 beträgt der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen zum Tag dieser Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung EUR 9.853.000.
Schuldverschreibungen mit einem Nennwert von insgesamt EUR 452.000 sind gegenwärtig gekündigt und zur Rückzahlung fällig
gestellt. Die Emittentin hält diese Kündigungen jedoch für unwirksam und hat sie bisher nicht akzeptiert. Sie betrachtet sie für Zwecke
der Abstimmung in der zweiten Gläubigerversammlung daher als nicht erfolgt. Die entsprechenden Schuldverschreibungen sind daher
weiter stimmberechtigt und werden bei der Berechnung insgesamt ausstehenden Stimmrechte als ausstehend behandelt.
2. Wirksamkeit der Beschlüsse
Mit Erreichen der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmenrechte tritt der Beschluss unmittelbar in Kraft.
D.h. der Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob ein Gläubiger diesem Beschluss zugestimmt oder an der
Abstimmung teilgenommen hat. Eines weiteren Vollzugs des Beschlusses bedarf es nicht.
IV. ABSTIMMUNGSVERFAHREN SOWIE WEITERE ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN
1. Stückelung und Stimmrecht
Die Schuldverschreibungen haben eine Stückelung von EUR 1.000 (entsprechend 10.000 Schuldverschreibungen zu je EUR 1.000) und
sind durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Europe AG verwahrt wird.
An der im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung erfolgenden Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm
gehaltenen Nennwerts der Schuldverschreibung teil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Weisungen an Bevollmächtigte können nur in Bezug auf
die angegebenen Stückelungen der Schuldverschreibungen, d.h. EUR 1.000 (die „angegebenen Stückelungen") und ganzzahlige
Vielfache davon, abgegeben werden. Jede Schuldverschreibung in der angegebenen Stückelung hat eine Stimme.
Auch im Übrigen gilt § 6 SchVG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG ruht das Stimmrecht, solange die relevanten Schuldverschreibungen
der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung der
Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden.
2. Abstimmungsverfahren
Die zweite Gläubigerversammlung wird nach den Regeln des SchVG durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 6 SchVG i.V.m. § 12 (c) (i)der
Anleihebedingungen werden Beschlüsse der Gläubiger im Wege der Abstimmung gefasst.
3. Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung
Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Gläubiger berechtigt, der seine
Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen nachweist.
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung bzw. die Ausübung der Stimmrechte ist keine Anmeldung erforderlich. Die Emittentin
verzichtet auf etwaige diesbezügliche Erfordernisse.
Gläubiger müssen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstimmung
nachweisen (§ 12 (e) der Anleihebedingungen i.V.m. § 10 Abs. 3 SchVG). Als Nachweis muss ein in Textform erstellter Besonderer
Nachweis und Sperrvermerk vorgelegt werden.
Der vom Gläubiger zu übermittelnde „Besondere Nachweis" ist ein von der Depotbank des betreffenden Gläubigers ausgestellter
besonderer Nachweis (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG), der (i) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers und (ii)
den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, der dem Depot des Gläubigers am Tag des Auszugs gutgeschrieben ist. Der
„Sperrvermerk" ist eine von der Depotbank ausgestellte Bestätigung, dass die betreffenden Schuldverschreibungen vom Tag der
Absendung des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung nicht
übertragbar sind.
Jeder Gläubiger kann sich durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des
Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Gläubiger, die sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassenmöchten,
werden gebeten, das dieser Einladung zur Versammlung beigefügte Vollmachtsformular als Anlage (Formular Stimmrechtsvollmacht) zu
verwenden. Der Versammlungsleiter muss die Vollmacht (und den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk) in Textform erhalten.
Soweit anwendbar, muss auch ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers bei dem Versammlungsleiter in Textform
eingehen.
Stimmen, die von einem rechtsgeschäftiichen Bevollmächtigten / Stimmrechtsvertreter im Namen eines Gläubigers
abgegeben werden, ohne dass bis zum Beginn der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammiung eine
Vollmacht vorgelegt wird, können von dem Versammlungsleiter nicht berücksichtigt werden.
Werden Gläubiger durch gesetzliche Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen
Sachwalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten, so hat der gesetzliche Vertreter bzw. der
Sachwalter neben dem Nachweis, dass die von ihm vertretene Person Gläubiger ist, seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter
Form nachzuweisen (z.B. durch eine Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
Gläubiger, die als Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder sonstige juristische Person nach deutschem Recht (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht)organisiert sind,
werden aufgefordert, sowohl die Vertretungsbefugnis ihrer gesetzlichen Vertreter als auch die Inhaberstellung der von ihnen
vertretenen juristischen Person oder Personengesellschaft in Bezug auf die Schuldverschreibungen nachzuweisen. Dies kann durch
Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem entsprechenden Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere,
gleichwertige Bescheinigung erfolgen. Der Vertretungsnachweis muss nicht in beglaubigter Form vorgelegt werden.
968 Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 30. Oktober 2026, 00:00 Uhr (MEZ) bis
zum 2. November 2026, 12:00 Uhr (Mittag) (MEZ) teilgenommen haben, müssen - um ihre Stimmrechte aus den
Schuldverschreibungen in der zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können - einen (neuen) besonderen Nachweis
mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in
dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen.
4. Abstimmungsleitung / Vorsitz der zweiten Gläubigerversammlung
Alle Fragen in Bezug auf die Form von Dokumenten und deren Gültigkeit sowie Fragen zur Form, der Teilnahmeberechtigung
(einschließlich des Zeitpunkts des Eingangs) und zur Annahme einer abgegebenen Stimme werden vom Versammlungsleiter
entschieden, der vorbehaltlich des geltenden Rechts endgültig und verbindlich entscheidet.
5. Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Emittentin im Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen im Wege der Veröffentlichung
im Bundesanzeiger und auf der Website der Emittentin unter www.planethic.de/IR/anleihe-basisdaten/glaeubigerabstimmung.
Kopien aller Bekanntmachungen, Mitteilungen und Pressemitteilungen sind ferner bei der Emittentin sowie dem Versammlungsleiter
verfügbar.
6. Ergänzungen der Gegenstände zur Beschlussfassung und Gegenanträge
Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu den in dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung vorgeschlagenen Gegenständen der
Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag").
Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können nach
Maßgabe der Vorschriften des SchVG verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das
„Ergänzungsverlangen"). In diesem Fall gilt hinsichtlich des erforderlichen Quorums die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen können vor der zweiten Gläubigerversammlung in Textform (per E-Mail, Fax oder Post) an die
Emittentin oder den Versammlungsleiter übermittelt werden. Gegenanträge können auch noch in der zweiten Gläubigerversammlung
gestellt werden.
Bei der Übermittlung eines Gegenantrags und/ oder der Stellung eines Ergänzungsverlangens ist ein Nachweis über die Inhaberschaft
an den Schuldverschreibungen durch Vorlage eines Besonderen Nachweises (dazu oben) zu erbringen. Bei einem Ergänzungsverlangen
muss sich aus dem oder den vorgelegten Besonderen Nachweisen ferner ergeben, dass der oder die Gläubiger, der oder die beantragen
einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, (einzeln oder gemeinsam) 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen
vertreten.
7. Anfechtungsrecht der Gläubiger
Nach dem SchVG hat jeder Gläubiger das gesetzliche Recht, jeden gefassten Beschluss der Gläubigerversammlung innerhalb eines
Monats nach der Bekanntmachung desselben gemäß den Bestimmungen des SchVG anzufechten. Gemäß diesen Bestimmungen
müssen die Inhaber, die an der Abstimmung teilgenommen haben, fristgerecht Widerspruch erheben, um eine Anfechtungsklage beim
zuständigen Gericht einreichen zu können.
8. Vorsitz der zweiten Gläubigerversammlung
Der Notar Dr. Dirk Otto, mit Amtssitz in Frankfurt am Main, führt als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung auch den
Vorsitz in der zweiten Gläubigerversammlung. Der Versammlungsleiter wird unter anderem die Beschlussfähigkeit der
Gläubigerversammlung feststellen und ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger erstellen. Die Kontaktdaten des
Versammlungsleiters sind auf der letzten Seite dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung aufgeführt.
9. Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung
Die Emittentin trägt die Kosten für die zweite Gläubigerversammlung und zahlt alle damit zusammenhängenden Kosten, Gebühren und
Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die einzelnen Inhabern von Schuldverschreibungen im
Zusammenhang mit der zweiten Gläubigerversammlung entstehen (insbesondere für den Besonderen Nachweis oder den
Sperrvermerk).
10. Eigene Prüfung durch Gläubiger
Diese Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung stellt keine Empfehlung oder Aufforderung der Emittentin (oder ihrer jeweiligen
Vertreter oder Gehilfen) dar, über die vorgeschlagene Änderung der Bedingungen der Schuldverschreibungen abzustimmen.
Die Gläubiger werden dringend gebeten, alle in dieser Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung enthaltenen
Informationensorgfältig zu prüfen und sich mit ihren Rechts-, Anlage- und Steuerberatern zu beraten und eigenständig zu entscheiden,
ob sie ihre Zustimmung zur Änderung erteilen. Bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf die Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung treffen, sollten die Gläubiger ferner bedenken, dass die Änderung - sobald sie in Kraft tritt - für alle
Schuldverschreibungen gilt und jeder Gläubiger an diese Änderung gebunden ist.
Wenn die Änderung in Kraft tritt, sind alle Gläubiger an diese Änderung gebunden, unabhängig davon, ob sie eine Stimme abgegeben
haben oder die Änderung anderweitig befürwortet oder abgelehnt haben.
11. Steuerliche Auswirkungen
Angesichts der Vielzahl von Rechtsordnungen, die für einen Gläubiger gelten können, werden in dieser Einladung zur zweiten
Gläubigerversammlung die steuerlichen Folgen und Auswirkungen, die sich aus der Abstimmung im Rahmen der zweiten
Gläubigerversammlung oder einer Änderung ergeben, nicht erläutert.
Gläubiger werden gebeten, sich bezüglich der möglichen steuerlichen Folgen nach den für sie geltenden Gesetzen und den möglichen
steuerlichen Folgen des Haltens der Schuldverschreibungen nach Inkrafttreten der Änderung an ihre eigenen professionellen Berater zu
wenden.
Gläubiger sind für ihre eigenen Steuern verantwortlich und können sich in Bezug auf Steuern, die im Zusammenhang mit der
Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung anfallen, nicht an die Emittentin halten.
12. Verfügbare Dokumente
969 Die folgenden Unterlagen werden ab dem heutigen Tag bis zum Ende der Versammlung auf der Website der Emittentin unter
www.planethic.de/IR/anleihe-basisdaten/glaeubigerabstimmung abrufbar sein:
Diese Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung
Das Muster für eine Stimmrechtsvollmacht
Die Anleihebedingungen
13. Hinweise zum Datenschutz
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Emittentin nimmt den Schutz
der personenbezogenen Daten ihrer Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung sehr ernst. Im Folgenden möchten wir
Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Die Emittentin verarbeitet zur Verwaltung der Anleihe und der
anstehenden Gläubigerabstimmung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von
Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von
Ihnen benannten Vertreter. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibung zu
erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z. B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir
speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben
ist. Ihre oben genannten Daten werden im Auftrag der Emittentin empfangen und ggf. an die Emittentin sowie weitere Dienstleister,
Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, welche die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe
unterstützen. Die Emittentin ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können uns kontaktieren,
wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten
widersprechen möchten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die Emittentin, auch zu den Ihnen zustehenden
datenschutzrechtlichen Rechten und den Möglichkeiten uns zu kontaktieren, finden Sie in unseren detaillierten Datenschutzhinweisen
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Im November 2026
Planethic Group AG, Berlin
Der Vorstand
Notar Dr. Dirk Otto; Frankfurt am Main
Versammlungsleiter
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 04.11.2026