Sicherungsmaßnahme

Autohaus Heim & Köpke GmbH & Co. KG

St. Ingbert

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Autohaus Heim & Köpke GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.08.2018, Aktenzeichen 105 IN 41/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
105 IN 41/18
Registerbezug
Saarbrücken, HRA HRA 9063
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
17.08.2018
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jochen Eisenbeis
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 41/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 9063
eingetragenen Autohaus Heim & Köpke GmbH & Co. KG, Obere Kaiserstraße 279,
66386 St Ingbert, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Autohaus Heim & Köpke Geschäftsführungsgesellschaft mbH,
Obere Kaiserstraße 279, 66386 St Ingbert

ist am 17.08.2018, um 10:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis,
Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken bestellt.

Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die
Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

105 IN 41/18
Amtsgericht Saarbrücken, 17.08.2018

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme
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