Sicherungsmaßnahme

ARTOS Beteiligungs- und Management GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur ARTOS Beteiligungs- und Management GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.06.2012, Aktenzeichen 254 IN 70/12.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
254 IN 70/12
Registerbezug
Dortmund, HRB 17945
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.06.2012
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Im Handelsregister seit
2001
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
das Halten und Verwalten von Beteiligungen und die Übernahme von Managementaufgaben bei den Beteiligungs- und anderen Unternehmen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 254 IN 70/12

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 17945 eingetragenen ARTOS
Beteiligungs- und Management GmbH, Karl-Zahn-Str. 15, 44141 Dortmund,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Kai-Uwe Arndt Ludwig, Im Sundern
2, 44532 Lünen

ist am 12.06.2012, um 10:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

254 IN 70/12
Amtsgericht Dortmund, 13.06.2012

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
  8. Sicherungsmaßnahme
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