Sicherungsmaßnahme

Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG)

Düren-Mariaweiler

Das Amtsgericht Aachen hat zur Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2008, Aktenzeichen 91 IN 265/08.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
91 IN 265/08
Registerbezug
Düren, HRA 457
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.07.2008
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Wilhelm Klaas

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 265/08

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 457 eingetragenen
Andreas Kufferath GmbH & Co KG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 706 eingetragene AKURATH
Kufferath-Beteiligungssellschaft mit beschränkter Haftung,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Heinz Odenthal, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 2772 eingetragene
Kufferath Beteiligungs-OHG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter die Kufferath GmbH,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und Karl Theodorf Kufferath,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren

ist am 09.07.2008, um 15:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Alter
Posthof 15, 52062 Aachen bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

91 IN 265/08
Amtsgericht Aachen, 09.07.2008

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Verteilungsverzeichnis
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Vergütungsfestsetzung
  12. Masseunzulänglichkeit
  13. Sicherungsmaßnahme