Sicherungsmaßnahme
Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG)
Düren-Mariaweiler
Das Amtsgericht Aachen hat zur Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2008, Aktenzeichen 91 IN 265/08.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 91 IN 265/08
- Registerbezug
- Düren, HRA 457
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.07.2008
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Wilhelm Klaas
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 265/08
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 457 eingetragenen
Andreas Kufferath GmbH & Co KG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 706 eingetragene AKURATH
Kufferath-Beteiligungssellschaft mit beschränkter Haftung,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Heinz Odenthal, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 2772 eingetragene
Kufferath Beteiligungs-OHG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter die Kufferath GmbH,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und Karl Theodorf Kufferath,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren
ist am 09.07.2008, um 15:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Alter
Posthof 15, 52062 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 265/08
Amtsgericht Aachen, 09.07.2008
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 457 eingetragenen
Andreas Kufferath GmbH & Co KG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 706 eingetragene AKURATH
Kufferath-Beteiligungssellschaft mit beschränkter Haftung,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Heinz Odenthal, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 2772 eingetragene
Kufferath Beteiligungs-OHG, Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter die Kufferath GmbH,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren und Karl Theodorf Kufferath,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren
ist am 09.07.2008, um 15:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Alter
Posthof 15, 52062 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 265/08
Amtsgericht Aachen, 09.07.2008