Vergütungsfestsetzung
Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG)
Düren-Mariaweiler
Das Amtsgericht Aachen hat zur Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co. KG) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.02.2022, Aktenzeichen 91 IN 265/08.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 91 IN 265/08
- Registerbezug
- Düren, HRA 457
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.02.2022
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Wilhelm Klaas
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 265/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 457 eingetragenen
Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co.
KG), Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des
Amtsgerichts Düren unter HRB 706 eingetragene AKURATH
Kufferath-Beteiligungssellschaft mit beschränkter Haftung,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Heinz Odenthal und die im Handelsregister des Amtsgerichts
Düren unter HRA 2772 eingetragene Kufferath Beteiligungs-OHG,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafter Karl Theodorf Kufferath und die Kufferath GmbH,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Eichendorffstr. 25, 47800
Krefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses IG Metall Düren,
Zweifaller Straße 30, 52222 Stolberg wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig ... je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang
der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von ... € angemessen ist. Für 11 Stunden Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf
die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/
innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 265/08
Amtsgericht Aachen, 02.02.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA 457 eingetragenen
Andreas Kufferath GmbH & Co KG (seit 25.11.2008 umfirmiert in Kuff GmbH & Co.
KG), Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des
Amtsgerichts Düren unter HRB 706 eingetragene AKURATH
Kufferath-Beteiligungssellschaft mit beschränkter Haftung,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Heinz Odenthal und die im Handelsregister des Amtsgerichts
Düren unter HRA 2772 eingetragene Kufferath Beteiligungs-OHG,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren, diese vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafter Karl Theodorf Kufferath und die Kufferath GmbH,
Andreas-Kufferath-Platz 1, 52353 Düren
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Wilhelm Klaas, Eichendorffstr. 25, 47800
Krefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses IG Metall Düren,
Zweifaller Straße 30, 52222 Stolberg wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig ... je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang
der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von ... € angemessen ist. Für 11 Stunden Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf
die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/
innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
91 IN 265/08
Amtsgericht Aachen, 02.02.2022