Insolvenzbekanntmachung
anaflex GmbH Deutschland
Landau in der Pfalz
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur anaflex GmbH Deutschland eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.01.2026, Aktenzeichen 3 IN 214/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 214/25
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 31779
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 07.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 214/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
anaflex GmbH Deutschland, Ostbahnstr. 18, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31779),
vertreten durch:
Jens Huuck, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanw. mbB Herr RA Dr. Herbert, Prannerstr. 6, 80333 München,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 1.1.2026 (Eingang bei Gericht: 2.1.2026) gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 06.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
anaflex GmbH Deutschland, Ostbahnstr. 18, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31779),
vertreten durch:
Jens Huuck, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanw. mbB Herr RA Dr. Herbert, Prannerstr. 6, 80333 München,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 1.1.2026 (Eingang bei Gericht: 2.1.2026) gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 06.01.2026