Vergütungsfestsetzung

AN 55 Autoservice GmbH

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat zur AN 55 Autoservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 256 IN 75/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
256 IN 75/20
Registerbezug
Hamm, HRB 8636
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
An- und Verkauf sowie Handel mit Autoersatzteilen, Ankauf von Unfallfahrzeugen, Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Reparatur von Kraftfahrzeugen.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 75/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 8636 eingetragenen AN 55 Autoservice GmbH, Im Sundern 65, 59075 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Willi Stappert

wird der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vom 19.10.2026 auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 29.10.2026 dahingehend abgeändert, dass die Regelvergütung in Höhe von .-. EUR um die hälftigen Feststellungskosten in Höhe von .-. EUR auf .-. EUR zu erhöhen ist.

Es ergibt sich somit eine Mehrwertsteuer in Höhe von .-. EUR und damit eine Gesamtvergütung in Höhe von .-. EUR.

Gründe:

Mit Schreiben vom 08.10.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung. Die im Antrag aufgeführten Feststellungskosten wurden bei der Festsetzung durch Beschluss vom 19.10.2026 versehentlich nicht berücksichtigt.

Daraufhin legte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.10.2026 -eingegangen am 30.10.2026- fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Dieser war entsprechend abzuhelfen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Dortmund, 06.11.2026
Amtsgericht

256 IN 75/20
Amtsgericht Dortmund, 06.11.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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