Vergütungsfestsetzung
AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG
Bissendorf
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 28 IN 6/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 28 IN 6/19
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 205350
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
28 IN 6/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG, Jeggener Str. 1A, 49143 Bissendorf (AG Osnabrück, HRA 205350), vertr. d.: 1. AMW Agrarhandel Mitte-West Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bernd Tiemann, Mühlenstr. 5, 32289 Rödinghausen, (Geschäftsführer), 1.2. Carl Dallmöller, Merschmühle 1, 49219 Glandorf, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Räther, Gassebrehe 34, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von 33.896,44 EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.01./19.05./17.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.217.980,67 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der Berechnung des Insolvenzverwalters 7.551,08 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.225.531,75 EUR.
2.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xx EUR.
Der Insolvenzverwalter hat Erhöhungstatbestände für Sanierungsbemühungen von 10%, Arbeitnehmerbereich von 10%, Mehrarbeit durch Aus- und Absonderungsrechte von 40% sowie für Bilanzierung/Jahresabschlüsse etc. und Öffentlichkeitsarbeit von jeweils 5% beansprucht.
Die Sanierungsbemühungen werden begründet mit dem Mehraufwand im eröffneten Verfahren. Die Verhandlungen konnten nach der Eröffnung forciert und entsprechende Kaufverträge erstellt und geschlossen werden.
Die Mehrarbeit mit Aus- und Absonderungsrechten wird mit der Geltendmachung der Drittrechte an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, des Fuhrparks, der Warenvorräte sowie an dem Forderungsstand begründet. Außerdem folgten Auseinandersetzungen mit dem Lieferantenpool.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.05.2026 wurde der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Zuschläge für die Bilanzierung/Jahresabschlüsse nicht nachvollzogen werden können. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Die Zusammenstellung von Unterlagen rechtfertigt keinen Zuschlag. Der Zuschlag setzt die Bearbeitung des Insolvenzverwalters mit erheblichem Arbeitsaufwand und dessen eigenen Mitarbeitern voraus.
Zur Öffentlichkeitsarbeit wurden nicht die besonderen Umstände des Verfahrens sowie die im Einzelnen erbrachte deutlich überdurchschnittliche Öffentlichkeitsarbeit dargelegt.
Mit Schreiben vom 17.09.2026 wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für den Arbeitnehmerbereich nur in Betracht kommt, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind und eine erhebliche Mehrbelastung vorgelegen hat.(BGH, Beschluss v. 22.02.2007 -IX ZB 120/06).
Hier waren nur 20 Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung.
Im Übrigen ist externe Unterstützung in Anspruch genommen worden.
Der Antrag wurde daraufhin am 19.05./17.09.2026 dahin geändert, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 50% im Rahmen der Verfahrensgesamtschau für ausreichend erachtet wird.
Das Bemühen um eine Sanierung und die damit notwendigen Verhandlungen wurden im eröffneten Verfahren fortgesetzt, so dass eine Erhöhung der Vergütung gerechtfertigt erscheint.
Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte hat einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht.
Der Insolvenzverwalter musste sich mit den Eigentumsvorbehaltslieferanten bzw. Lieferantenpool auseinandersetzen und zahlreiche Unterredungen und umfangreichende Korrespondenz mit sämtlichen Beteiligten führen.
Der Insolvenzverwalter hat keine Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemacht und die Ausgaben für Aus-/Absonderungen bei der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht, so dass
unter Berücksichtigung der Antragsbegründung des Insolvenzverwalters und in der Gesamtschau des Verfahrens ein Gesamtzuschlag von 50% für angemessen gehalten wird.
3.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 173 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die Schuldnerin und die Gläubiger sind zu dem Vergütungsantrag gehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 05.11.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von 33.896,44 EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.01./19.05./17.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
1.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.217.980,67 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der Berechnung des Insolvenzverwalters 7.551,08 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.225.531,75 EUR.
2.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xx EUR.
Der Insolvenzverwalter hat Erhöhungstatbestände für Sanierungsbemühungen von 10%, Arbeitnehmerbereich von 10%, Mehrarbeit durch Aus- und Absonderungsrechte von 40% sowie für Bilanzierung/Jahresabschlüsse etc. und Öffentlichkeitsarbeit von jeweils 5% beansprucht.
Die Sanierungsbemühungen werden begründet mit dem Mehraufwand im eröffneten Verfahren. Die Verhandlungen konnten nach der Eröffnung forciert und entsprechende Kaufverträge erstellt und geschlossen werden.
Die Mehrarbeit mit Aus- und Absonderungsrechten wird mit der Geltendmachung der Drittrechte an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, des Fuhrparks, der Warenvorräte sowie an dem Forderungsstand begründet. Außerdem folgten Auseinandersetzungen mit dem Lieferantenpool.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.05.2026 wurde der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Zuschläge für die Bilanzierung/Jahresabschlüsse nicht nachvollzogen werden können. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Die Zusammenstellung von Unterlagen rechtfertigt keinen Zuschlag. Der Zuschlag setzt die Bearbeitung des Insolvenzverwalters mit erheblichem Arbeitsaufwand und dessen eigenen Mitarbeitern voraus.
Zur Öffentlichkeitsarbeit wurden nicht die besonderen Umstände des Verfahrens sowie die im Einzelnen erbrachte deutlich überdurchschnittliche Öffentlichkeitsarbeit dargelegt.
Mit Schreiben vom 17.09.2026 wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für den Arbeitnehmerbereich nur in Betracht kommt, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind und eine erhebliche Mehrbelastung vorgelegen hat.(BGH, Beschluss v. 22.02.2007 -IX ZB 120/06).
Hier waren nur 20 Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung.
Im Übrigen ist externe Unterstützung in Anspruch genommen worden.
Der Antrag wurde daraufhin am 19.05./17.09.2026 dahin geändert, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 50% im Rahmen der Verfahrensgesamtschau für ausreichend erachtet wird.
Das Bemühen um eine Sanierung und die damit notwendigen Verhandlungen wurden im eröffneten Verfahren fortgesetzt, so dass eine Erhöhung der Vergütung gerechtfertigt erscheint.
Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte hat einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht.
Der Insolvenzverwalter musste sich mit den Eigentumsvorbehaltslieferanten bzw. Lieferantenpool auseinandersetzen und zahlreiche Unterredungen und umfangreichende Korrespondenz mit sämtlichen Beteiligten führen.
Der Insolvenzverwalter hat keine Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemacht und die Ausgaben für Aus-/Absonderungen bei der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht, so dass
unter Berücksichtigung der Antragsbegründung des Insolvenzverwalters und in der Gesamtschau des Verfahrens ein Gesamtzuschlag von 50% für angemessen gehalten wird.
3.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 173 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die Schuldnerin und die Gläubiger sind zu dem Vergütungsantrag gehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 05.11.2026