Eröffnung des Verfahrens
AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG
Bissendorf
Das Amtsgericht Osnabrück hat über das Vermögen der AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.06.2019, Aktenzeichen 28 IN 6/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 28 IN 6/19
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 205350
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 03.06.2019
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
28 IN 6/19 Über das Vermögen der AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG,
Jeggener Str. 1A, 49143 Bissendorf (AG Osnabrück, HRA 205350), vertr. d.: 1.
AMW Agrarhandel Mitte-West Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bernd Tiemann, Mühlenstr. 5, 32289
Rödinghausen, (Geschäftsführer), 1.2. Carl Dallmöller, Merschmühle 1, 49219
Glandorf, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Räther, Gassebrehe 34, 49170 Hagen am
Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2019 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Michels,
Schloßstraße 11, 49186 Bad Iburg, Tel.: 05403/7883680, Fax: 05403/7883689,
E-Mail: info@michels-inso.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem
Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl die Schuldnerin
geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der
nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 12.07.2019
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen
Sachen oder an Rechten in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Freitag, 30.08.2019, 10:00 Uhr, Saal 10, Hauptgebäude,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Amtsgericht Osnabrück, 01.06.2019
Hinweise zum Datenschutz:
https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" -
"Datenschutz")
Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise
auch in Papierform zur Verfügung.
Jeggener Str. 1A, 49143 Bissendorf (AG Osnabrück, HRA 205350), vertr. d.: 1.
AMW Agrarhandel Mitte-West Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bernd Tiemann, Mühlenstr. 5, 32289
Rödinghausen, (Geschäftsführer), 1.2. Carl Dallmöller, Merschmühle 1, 49219
Glandorf, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Räther, Gassebrehe 34, 49170 Hagen am
Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2019 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Michels,
Schloßstraße 11, 49186 Bad Iburg, Tel.: 05403/7883680, Fax: 05403/7883689,
E-Mail: info@michels-inso.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem
Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl die Schuldnerin
geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der
nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 12.07.2019
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen
Sachen oder an Rechten in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Freitag, 30.08.2019, 10:00 Uhr, Saal 10, Hauptgebäude,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Amtsgericht Osnabrück, 01.06.2019
Hinweise zum Datenschutz:
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"Datenschutz")
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auch in Papierform zur Verfügung.