Sicherungsmaßnahme
AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG
Bissendorf
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur AMW Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.02.2019, Aktenzeichen 28 IN 6/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 28 IN 6/19
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 205350
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 20.02.2019
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Stephan Michels
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
28 IN 6/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AMW
Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG, Jeggener Str. 1A, 49143 Bissendorf (AG
Osnabrück, HRA 205350), vertr. d.: 1. AMW Agrarhandel Mitte-West Verwaltungs
GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bernd Tiemann,
Mühlenstr. 5, 32289 Rödinghausen, (Geschäftsführer), 1.2. Carl Dallmöller,
Merschmühle 1, 49219 Glandorf, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Räther,
Gassebrehe 34, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), ist am
20.02.2019 um 12:37 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Michels, Schloßstraße 11, 49186 Bad
Iburg, Tel.: 05403/7883680, Fax: 05403/7883689, E-Mail: info@michels-inso.de
bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 20.02.2019
Agrarhandel Mitte-West GmbH & Co. KG, Jeggener Str. 1A, 49143 Bissendorf (AG
Osnabrück, HRA 205350), vertr. d.: 1. AMW Agrarhandel Mitte-West Verwaltungs
GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bernd Tiemann,
Mühlenstr. 5, 32289 Rödinghausen, (Geschäftsführer), 1.2. Carl Dallmöller,
Merschmühle 1, 49219 Glandorf, (Geschäftsführer), 1.3. Michael Räther,
Gassebrehe 34, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), ist am
20.02.2019 um 12:37 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Michels, Schloßstraße 11, 49186 Bad
Iburg, Tel.: 05403/7883680, Fax: 05403/7883689, E-Mail: info@michels-inso.de
bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 20.02.2019