Eröffnung des Verfahrens

Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Merchweiler

Das Amtsgericht Saarbrücken hat über das Vermögen der Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.04.2020, Aktenzeichen 107 IN 3/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 3/20
Registerbezug
Saarbrücken, HRB HRB 43377
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
02.04.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 3/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43377
eingetragenen Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße
72, 66589 Merchweiler, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau
Birgitta Herrmann-Feß und Frau Christine Herrmann Geschäftszweig: Der Groß- und
Einzelhandel mit Waren aller Art

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2020, um 06:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.02.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis,
Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken, Telefon: 0681/ 7097 790, Fax: 0681/
7097 7910.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.06.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 25.06.2020, 13:45 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters,

* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

* Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere auch
über die Aufrechterhaltung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs d. Schuld.
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO),
* Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 10.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 6 niedergelegt.

Hinweis:

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich
in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Beschwerde kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches
Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail reicht allerdings nicht.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

107 IN 3/20

Amtsgericht Saarbrücken, 01.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme