Sicherungsmaßnahme
Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Merchweiler
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.02.2020, Aktenzeichen 107 IN 3/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 3/20
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 43377
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 11.02.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Jochen Eisenbeis
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 3/20
107 IN 3/20 [image]
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43377
eingetragenen Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße
72, 66589 Merchweiler, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau
Birgitta Herrmann-Feß und Frau Christine Herrmann Geschäftszweig: Der Groß- und
Einzelhandel mit Waren aller Art
wird heute, am 11.02.2020, um 11:49 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis,
Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 7097 790 , Fax 0681/
7097 7910 bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und
anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte
über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser
Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs.
2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im
Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben
auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle
Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die
sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Saarbrücken, 11.02.2020
Amtsgericht
Kaiser
Richterin am Amtsgericht
107 IN 3/20
Amtsgericht Saarbrücken, 11.02.2020
107 IN 3/20 [image]
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43377
eingetragenen Alois Herrmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hauptstraße
72, 66589 Merchweiler, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau
Birgitta Herrmann-Feß und Frau Christine Herrmann Geschäftszweig: Der Groß- und
Einzelhandel mit Waren aller Art
wird heute, am 11.02.2020, um 11:49 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis,
Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 7097 790 , Fax 0681/
7097 7910 bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und
anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte
über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser
Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs.
2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im
Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben
auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle
Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die
sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Saarbrücken, 11.02.2020
Amtsgericht
Kaiser
Richterin am Amtsgericht
107 IN 3/20
Amtsgericht Saarbrücken, 11.02.2020