Sicherungsmaßnahme

AL24 GmbH

Dormagen

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur AL24 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2025, Aktenzeichen 505 IN 197/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 197/25
Registerbezug
Neuss, HRB 23674
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.11.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Wolf-R. von der Fecht
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Kurierdienst mit Fahrzeugen bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht, Import und Export von Autos sowie der An- und Verkauf von Fahrzeugen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 197/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23674 eingetragenen AL24 GmbH, Langemarkstraße 14, 41539 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Louae Abdul Salam Assad,

ist am 04.11.2025, um 09:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

505 IN 197/25
Amtsgericht Düsseldorf, 04.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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