Insolvenzbekanntmachung
ADVANSA GmbH
Hamm
Das Amtsgericht Dortmund hat zur ADVANSA GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.05.2019, Aktenzeichen 259 IN 12/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 259 IN 12/19
- Registerbezug
- Hamm, HRB HRB 2532
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.05.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 12/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 2532 eingetragenen
ADVANSA GmbH, Frielinghauser Str. 5, 59071 Hamm, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Dr. Heinrich Meierkord, Steingraben 25, 59494 Soest
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner, Poststraße 1, 40213
Düsseldorf
wird der Insolvenzeröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen
offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Datum des
Eröffnungsbeschlusses der 1.5.2019 ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4
InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss
beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Dortmund, 27.05.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 2532 eingetragenen
ADVANSA GmbH, Frielinghauser Str. 5, 59071 Hamm, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Dr. Heinrich Meierkord, Steingraben 25, 59494 Soest
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner, Poststraße 1, 40213
Düsseldorf
wird der Insolvenzeröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen
offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Datum des
Eröffnungsbeschlusses der 1.5.2019 ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4
InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss
beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,
44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Dortmund, 27.05.2019