Forderungsprüfung
AC Consulting GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur AC Consulting GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 810 IN 1009/19 A-9-6.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1009/19 A-9-6
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 43286
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 10.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1997
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Managementberatung bei der Erarbeitung von Geschäftsinhalten und Strategien, der Kundengewinnung und Betreuung, des Managements von Projekten im Bereich IT-Solution, des Management von Projekten in Bereich Business Solution und des Management von Projekten in Bereich lT-Services sowie sämtliche damit verbundenen Beratungsleistungen mit Ausnahme von Rechtsberatun …
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 1009/19 A-9-6 In dem Insolvenzverfahren AC Consulting GmbH, Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 43286) wird die Prüfung der bis zum 24.08.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.09.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 09.03.2026
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.09.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 09.03.2026