Sicherungsmaßnahme

ZN Zaunsysteme Neuss GmbH

Neuss

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur ZN Zaunsysteme Neuss GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.05.2024, Aktenzeichen 504 IN 101/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 101/24
Registerbezug
Neuss, HRB 17945
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.05.2024
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Alexander Eckhardt
Im Handelsregister seit
2014
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Garten- und Landschaftsbau, insbesondere Montage und Wartung von Zaunanlagen und Toren in Neuss und Umgebung, sowie Handel mit Zaunprodukten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 101/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 17945 eingetragenen ZN Zaunsysteme Neuss GmbH, Norfer Weg 60, 41468 Neuss, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heike Lohmann,

ist am 21.05.2024, um 07:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

504 IN 101/24
Amtsgericht Düsseldorf, 21.05.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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