Sicherungsmaßnahme
Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.12.2025, Aktenzeichen 97 IN 146/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 97 IN 146/25
- Registerbezug
- Siegburg, HRB 12359
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Andreas Schulte-Beckhausen
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb, der Nachweis und die Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 146/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 57632 Walterschen
Geschäftszweig: Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb, pp.
ist am 10.12.2025, um 12:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 146/25
Amtsgericht Bonn, 10.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 57632 Walterschen
Geschäftszweig: Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb, pp.
ist am 10.12.2025, um 12:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 146/25
Amtsgericht Bonn, 10.12.2025