Insolvenzbekanntmachung
Zauritz Obermain Wohnbau GmbH & Co. KG
Lichtenfels
Das Amtsgericht Coburg hat zur Zauritz Obermain Wohnbau GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen IN 170/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Coburg
- Aktenzeichen
- IN 170/23
- Registerbezug
- Coburg, HRA 4811
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 27.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
IN 170/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zauritz Obermain Wohnbau GmbH & Co. KG, Marktplatz 30, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Terrasol-Energy GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kettner Thomas
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4811
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Vergleichsweise Erledigung der Ansprüche gegen die Firma Bömmel Bau GmbH
I. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Betrag von pauschal 33.000,00 €
zu bezahlen.
II. Damit abgegolten sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien herüber und hinüber aus dem streitgegenständlichen Bauvertragsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche, bezüglich derer es bei den vertraglichen Regelungen verbleibt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.11.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zauritz Obermain Wohnbau GmbH & Co. KG, Marktplatz 30, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Terrasol-Energy GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kettner Thomas
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4811
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Vergleichsweise Erledigung der Ansprüche gegen die Firma Bömmel Bau GmbH
I. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Betrag von pauschal 33.000,00 €
zu bezahlen.
II. Damit abgegolten sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien herüber und hinüber aus dem streitgegenständlichen Bauvertragsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche, bezüglich derer es bei den vertraglichen Regelungen verbleibt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.11.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.10.2026