Vergütungsfestsetzung
Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG
Helmstedt
Das Amtsgericht Wolfsburg hat zur Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2026, Aktenzeichen 25 IN 50/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wolfsburg
- Aktenzeichen
- 25 IN 50/18
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 201844
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 05.10.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
25 IN 50/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertr. d.: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halberstädter Straße 1c, 39365 Harbke, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hausherr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR (Vergütung für vorläufige Insolvenzverwaltung und eröffnetes Verfahren).
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 110.794,46 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
II.
Sanierungsbemühungen/übertragende Sanierung
Unternehmensplanung, Übernahmegespräche und der Entwurf eines Assets-Kaufvertrags, mit dem letztlich der Geschäftsbetrieb veräußert wurde, führte zu einem Mehraufwand, für den der beantragte Zuschlag in Höhe von 45 % angemessen erscheint.
Obstruktives Verhalten des Geschäftsführers
Das Verfahren war geprägt von der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers, welcher massiv die Mitwirkungspflichten verletzte. Unterlagen wurden nicht eingereicht, zum Anhörungstermin war der Geschäftsführer nicht erschienen, trotz Erlass eines Haftbefehls erfolgte keine Mitarbeit des Geschäftsführers. Letztlich wurde Strafanzeige und Insolvenzantrag gestellt. Der Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 40 %.
Insolvenzgeld
Für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 23 Arbeitnehmer ist ein weiterer Zuschlag von 10 % angemessen.
vorläufige Insolvenzverwaltung
Wegen der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist ein Abschlag in Höhe von 5 % vorzunehmen.
Gesamtschau
In der Gesamtschau ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 90 %.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 165 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
V.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
VI.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR (Vergütung für vorläufige Insolvenzverwaltung und eröffnetes Verfahren).
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 110.794,46 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
II.
Sanierungsbemühungen/übertragende Sanierung
Unternehmensplanung, Übernahmegespräche und der Entwurf eines Assets-Kaufvertrags, mit dem letztlich der Geschäftsbetrieb veräußert wurde, führte zu einem Mehraufwand, für den der beantragte Zuschlag in Höhe von 45 % angemessen erscheint.
Obstruktives Verhalten des Geschäftsführers
Das Verfahren war geprägt von der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers, welcher massiv die Mitwirkungspflichten verletzte. Unterlagen wurden nicht eingereicht, zum Anhörungstermin war der Geschäftsführer nicht erschienen, trotz Erlass eines Haftbefehls erfolgte keine Mitarbeit des Geschäftsführers. Letztlich wurde Strafanzeige und Insolvenzantrag gestellt. Der Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 40 %.
Insolvenzgeld
Für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 23 Arbeitnehmer ist ein weiterer Zuschlag von 10 % angemessen.
vorläufige Insolvenzverwaltung
Wegen der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist ein Abschlag in Höhe von 5 % vorzunehmen.
Gesamtschau
In der Gesamtschau ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 90 %.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 165 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
V.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
VI.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.10.2026