Sicherungsmaßnahme

Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2022, Aktenzeichen 111 IN 44/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
111 IN 44/22
Registerbezug
Saarbrücken, HRA 8520
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
13.10.2022
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 8520 eingetragenen Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 11432 eingetragene Wolff Hoch- und Ingenieurbau Geschäftsführungsgesellschaft mbH GmbH, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin HERRMANN,

Geschäftszweig: Der Hoch und Ingenieurbau

wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (§ 270b InsO). Die Schuldnerin ist in diesem Rahmen berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 InsO).

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Matthias Bayer, Kaiserstrasse 77, 66386 St. Ingbert, Telefon: (06894) 38 76 311, Fax: (06894) 382185 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Dem vorläufigen Sachwalter wird aufgegeben, in Abständen von einem Monat zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist.
In diesem Rahmen soll der vorläufige Sachwalter insbesondere auch Bericht erstatten über
1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3. das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, in Abständen von einem Monat zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist.

Sulzbach, 12.10.2022
Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzplan
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme