Insolvenzplan

Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.01.2025, Aktenzeichen 111 IN 44/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
111 IN 44/22
Registerbezug
Saarbrücken, HRA 8520
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
20.01.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 44/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 8520 eingetragenen Wolff Hoch- und Ingenieurbau GmbH & Co. KG, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter
HRB 11432 eingetragene Wolff Hoch- und Ingenieurbau Geschäftsführungsgesellschaft mbH GmbH, Neumühler Weg 34, 66130 Saarbrücken, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Martin HERRMANN,

Sachwalter: Rechtsanwalt Matthias Bayer, Kaiserstrasse 77, 66386 St. Ingbert

wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 15.10.2024 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 11.02.2025, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.

Der Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 1 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).

Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).

111 IN 44/22
Amtsgericht Saarbrücken, 17.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzplan
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme