Sicherungsmaßnahme
Winkler Hotelbetriebs GmbH
Breitengüßbach
Das Amtsgericht Bamberg hat zur Winkler Hotelbetriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.04.2025, Aktenzeichen IN 119/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bamberg
- Aktenzeichen
- IN 119/25
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 7978
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 14.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Moritz Beindorff
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Erwerb und die Anpachtung von Hotels und gastronomischen Einrichtungen jeglicher Art und deren Betreibung, Vermittlung und Beratung, die Betriebsführung und Vermarktung von Hotels und gastronomischen Einrichtungen jeglicher Art, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Kongressen, Catering und Lieferservice jeglicher Art, die Vermittlung und das Angebot von Hotel- und Reisedienstleistungen per Internet.
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bamberg
Abteilung für Vollstreckungssachen
Az.: IN 119/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Winkler Hotelbetriebs GmbH, Seebaumstraße 4, 96149 Breitengüßbach, vertreten durch den Geschäftsführer Winkler Andreas
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 7978
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 11.04.2025 folgenden
Beschluss
|wird am 11.04.2025 um 11:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Moritz Beindorff, Burgheimer Lage 8, 96049 Bamberg, Telefon: +49(951)1609400, Telefax: +49(951)1609409, Email: bamberg@schiebe.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|Weiter wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfü-
gungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters wirksam sind.
Die Kassenführung wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Außenstände einzuziehen sowie
Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und treuhänderisch auf einem dafür
einzurichtenden Insolvenzkonto zu verwahren.
Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc.
(insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) ein-
zuholen.
Der Schuldnerin wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-
oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen
Verwalters herauszugeben.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt
oder einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Insolvenzgeld der Mit-
arbeiter der Schuldnerin mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 75.000,00 €
für die Zeiträume 03/2025, 04/2025 und 05/2025 sowie den hierfür anfallenden
Jahreszinsen und sonstigen Darlehenskosten sowie -gebühren vorzufinanzieren
und die hierzu erforderlichen Verbindlichkeiten zu begründen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Abteilung für Vollstreckungssachen
Az.: IN 119/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Winkler Hotelbetriebs GmbH, Seebaumstraße 4, 96149 Breitengüßbach, vertreten durch den Geschäftsführer Winkler Andreas
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 7978
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 11.04.2025 folgenden
Beschluss
|wird am 11.04.2025 um 11:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Moritz Beindorff, Burgheimer Lage 8, 96049 Bamberg, Telefon: +49(951)1609400, Telefax: +49(951)1609409, Email: bamberg@schiebe.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|Weiter wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfü-
gungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters wirksam sind.
Die Kassenführung wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Außenstände einzuziehen sowie
Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und treuhänderisch auf einem dafür
einzurichtenden Insolvenzkonto zu verwahren.
Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc.
(insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) ein-
zuholen.
Der Schuldnerin wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-
oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen
Verwalters herauszugeben.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt
oder einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das Insolvenzgeld der Mit-
arbeiter der Schuldnerin mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 75.000,00 €
für die Zeiträume 03/2025, 04/2025 und 05/2025 sowie den hierfür anfallenden
Jahreszinsen und sonstigen Darlehenskosten sowie -gebühren vorzufinanzieren
und die hierzu erforderlichen Verbindlichkeiten zu begründen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.