Forderungsprüfung

Westiland GmbH Handel & Service

Fehrbellin

Das Amtsgericht Neuruppin hat zur Westiland GmbH Handel & Service eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.07.2025, Aktenzeichen 15 IN 338/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 338/18
Registerbezug
Neuruppin, HRB 7762
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
23.07.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Groß- und Einzelhandel mit Getränkeautomaten, Warenautomaten, Kaffemaschinen, Getränke- und Zapfanlagen sowie Kühlgeräte für Gastronomie und Gastronomiezubehör sowie diesbezügliche Aufstellung und Service außerhalb § 33 c Gewerbeordnung

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Westiland GmbH Handel & Service (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 7762 NP), Geschäftszweig: Groß- und Einzelhandel mit Getränkeautomaten, Warenautomaten, Kaffemaschinen, Getränke u.a., An der Hecke 8, 16833 Fehrbellin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn André Haas, An der Hecke 8, 16833 Fehrbellin

werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 18. August 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 16. Juli 2025
15 IN 338/18

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Eröffnung des Verfahrens
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