Sicherungsmaßnahme
Werkzeugtechnik Klocke GmbH
Bad Salzuflen
Das Amtsgericht Detmold hat zur Werkzeugtechnik Klocke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.01.2020, Aktenzeichen 10 IN 2/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 2/20
- Registerbezug
- Lemgo, HRB HRB 7577
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.01.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Matthias Landwehr
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Erbringung von Konstruktionen für Druck- und Spritzgußformen und für Stanzwerkzeuge sowie die Entwicklung von Formen und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 2/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7577 eingetragenen
Werkzeugtechnik Klocke GmbH, Bandelstr. 23, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Frau Susanne Klocke, Bandelstr. 23, 32105
Bad Salzuflen und Herrn Bernd Klocke, Bandelstr. 23, 32105 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Erbringung von Konstruktionen für Druck- und
Spritzgußformen u. a.
ist am 03.01.2020, um 11:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Matthias Landwehr,
Gerichtsstr. 3, 32791 Lage bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 2/20
Amtsgericht Detmold, 03.01.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7577 eingetragenen
Werkzeugtechnik Klocke GmbH, Bandelstr. 23, 32105 Bad Salzuflen, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Frau Susanne Klocke, Bandelstr. 23, 32105
Bad Salzuflen und Herrn Bernd Klocke, Bandelstr. 23, 32105 Bad Salzuflen
Geschäftszweig: Die Erbringung von Konstruktionen für Druck- und
Spritzgußformen u. a.
ist am 03.01.2020, um 11:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Matthias Landwehr,
Gerichtsstr. 3, 32791 Lage bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 2/20
Amtsgericht Detmold, 03.01.2020