Sicherungsmaßnahme
Werbelux GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur Werbelux GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2025, Aktenzeichen 80 IN 742/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 742/25
- Registerbezug
- Bochum, HRB 6401
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Udo Claes-Hellmich
- Im Handelsregister seit
- 1999
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung, Vertrieb und Fertigung von Leuchtwerbeanlagen, Transparenten, Schildern, Bannern, Beschriftungen aller Art, Krag- und Vordächern, Schaufenster- und Türanlagen, Messe- und Ladenbau.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 742/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Werbelux GmbH, Ottostr. 19 b, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Frey, Hermann-Rotthäuser-Str. 35, 45279 Essen
Geschäftszweig: Projekterung, Vertrieb und Fertigung von Leuchtwerbeanlagen, Schildernn, Bannern, Beschriftungen aller Art u.a.
ist am 20.10.2025, um 16:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Udo Claes-Hellmich, Am Steintor 3, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 742/25
Amtsgericht Bochum, 18.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Werbelux GmbH, Ottostr. 19 b, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Frey, Hermann-Rotthäuser-Str. 35, 45279 Essen
Geschäftszweig: Projekterung, Vertrieb und Fertigung von Leuchtwerbeanlagen, Schildernn, Bannern, Beschriftungen aller Art u.a.
ist am 20.10.2025, um 16:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Udo Claes-Hellmich, Am Steintor 3, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 742/25
Amtsgericht Bochum, 18.10.2025