Sicherungsmaßnahme

Weber, Rene

Lünen

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Weber, Rene eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2026, Aktenzeichen 257 IN 86/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
257 IN 86/26
Registerbezug
Dortmund, HRA 18322
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.07.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 257 IN 86/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Rene Weber, geboren am 16.04.1992, An der Gräfte 21 a, 44532 Lünen, als Inhaber der Firma Sport-Live e. K., eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 18322

ist am 29.07.2026, um 10:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

257 IN 86/26
Amtsgericht Dortmund, 29.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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