Sicherungsmaßnahme
MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt)
Lünen
Das Amtsgericht Dortmund hat zur MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 256 IN 101/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 256 IN 101/26
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 30908
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.10.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
- Im Handelsregister seit
- 2019
- Stammkapital
- 500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und das Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die strategische Steuerung von Unternehmen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 101/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt), Waltroper Str. 7, 44536 Lünen, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HRB 30908,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gülcan Ayyildiz, Waltroper Str. 7, 44536 Lünen
Geschäftszweig: Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die strategische Steuerung von Unternehmen
ist am 14.10.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 101/26
Amtsgericht Dortmund, 14.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt), Waltroper Str. 7, 44536 Lünen, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HRB 30908,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gülcan Ayyildiz, Waltroper Str. 7, 44536 Lünen
Geschäftszweig: Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die strategische Steuerung von Unternehmen
ist am 14.10.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 101/26
Amtsgericht Dortmund, 14.10.2026