Insolvenzbekanntmachung

We Wash Glanzwerk GmbH

Teupitz

Das Amtsgericht Cottbus hat zur We Wash Glanzwerk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 63 IN 333/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 333/25
Registerbezug
Cottbus, HRB 18328
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
08.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
ist die Aufbereitung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Booten und Yachten, Smart-Repair, Karosseriereparaturen, Kfz und Boot-Technik, Logistik und Transport, der Handel mit Boots- und Kfz-Zubehör und Ersatzteilen, Vermietung von Stellflächen, Handel mit Kfz, Booten und Yachten.

Veröffentlichungstext

63 IN 333/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

We Wash Glanzwerk GmbH, Am Sandberg 4, 15755 Teupitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Elzbieta Sierok
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 18328
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden Antrag:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme
eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder zur Beilegung oder
zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreites einen Vergleich oder einen
Schiedsvertrag zu schließen.

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.10.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 07.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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