Sicherungsmaßnahme
WBS-Die Schadensretter GmbH
Neuss
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur WBS-Die Schadensretter GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.04.2026, Aktenzeichen 502 IN 100/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 100/26
- Registerbezug
- Neuss, HRB 24061
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Mark Steh
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 100/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 24061 eingetragenen WBS-Die Schadensretter GmbH, Moselstr. 18, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Krapholz,
ist am 27.04.2026, um 14:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Büttger Straße 13, 41460 Neuss bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
502 IN 100/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 24061 eingetragenen WBS-Die Schadensretter GmbH, Moselstr. 18, 41464 Neuss, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Krapholz,
ist am 27.04.2026, um 14:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Büttger Straße 13, 41460 Neuss bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
502 IN 100/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.04.2026