Vergütungsfestsetzung

W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH

Oerlinghausen

Das Amtsgericht Detmold hat zur W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 314/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 314/13
Registerbezug
Lemgo, HRB 3510
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Matthias Landwehr

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow

Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage

werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt Oliver Schulte, Detmolder Straße 31, 33102 Paderborn, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters einschließlich der festgesetzten Auslagen aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.

Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 13.04.2004 wurde Rechtsanwalt Oliver Schulte in Paderborn (vormals Detmold) zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasste
- die Prüfung und Entscheidung über die Feststellung der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger der "W. Lehbrink GmbH & Co. KG Maschinenfabrik" in Oerlinghausen,
- die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die "W. Lehbrink GmbH & Co. KG Maschinenfabrik" auf Zahlung einer Vergütung für ihre Funktion als Komplementärin (Haftungsvergütung).

Der Sonderinsolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 18.09.2013 die Festsetzung seiner Vergütung.

Der Sonderinsolvenzverwalter wurde mit Aufgaben betraut, die normalerweise ein Insolvenzverwalter selbst zu erledigen hat. Hierzu gehört die Prüfung angemeldeter Forderungen und die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen der Schuldnerin gegen Dritte als eine der Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Mithin ist § 5 InsVV nicht anzuwenden mit der Folge, dass eine Deckelung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht erfolgt und sich die Vergütung nur nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet.

Als Berechnungsgrundlage der Vergütung nach der InsVV ist der Wert derjenigen Vermögenswerte zugrunde zu legen, auf den sich seine Tätigkeit entsprechend der Aufgabenumschreibung im Bestellungsbeschluss zu beziehen hat (vgl. Kübler/Prütting/Bork, InsVV, 63. Lfg. 4/15, Vor § 1 Rn. 75).

Denn weil sich im vorliegenden Verfahren die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters auf die Prüfung angemeldeter Forderungen und auf die Prüfung eines Zahlungsanspruchs beschränkte, richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger, so dass die Quotenerwartung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18).

Im vorliegenden Verfahren ist für die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine zu verteilende Masse i.H.v. 10.440,39 € zu erwarten.
Der gesellschaftsvertragliche Vergütungsanspruch der Komplementär-GmbH gegen die Kommanditgesellschaft hat dagegen keinen wirtschaftlich realisierbaren Wert, da im Verfahren der Kommanditgesellschaft die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten haben und der Anspruch der Schuldnerin/Komplementärin nach § 39 InsO nachrangig ist.

Wegen des gegenüber der Tätigkeit des Insolvenzverwalters geringeren Arbeitsaufwandes ist allerdings ein angemessener Bruchteil der Regelvergütung anzusetzen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund vorhandener Unterlagen die Forderungsprüfung weitgehend schematisch bzw. durch Übernahme aus einer bereits bestehenden Insolvenztabelle erledigt werden konnte, ist ein Vergütungssatz von 25 % ausreichend und angemessen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der beantragte Pauschbetrag i.H.v. ... € liegt innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 3 InsVV und ist antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

10 IN 314/13
Amtsgericht Detmold, 28.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung