Aufhebung des Verfahrens

Viktoria Klinik Bochum GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur Viktoria Klinik Bochum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2024, Aktenzeichen 80 IN 1014/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 1014/23
Registerbezug
Bochum, HRB 11296
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.12.2024
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Yassin Dimassi
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
75.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Betrieb einer Klinik zur Diagnostik und zur operativen und konservativen Therapie und der Betrieb einer orthopäd. und chirurgischen Fachklinik, der Betrieb eines Forschungsinstitutes sowie der Betrieb eines Institutes für wissenschaftlich-medizinische Begutachtung. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Zweck des Unternehmens zu dienen oder ihn zu fördern geeignet sind. D …
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 1014/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 11296 eingetragenen Viktoria Klinik Bochum GmbH, Viktoriastr. 66 - 70, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnennen Frau Christa Hoffmann, Stockingerstr. 1, 67227 Frankenthal und Frau Rechtsanwältin Nadja Raiß, Bockenheimer Landstr. 2 - 4, 60306 Frankfurt und Herrn Martin Hummel Edler von Hassefels, Erasmusstr. 7, 81739 München

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, Opern Turm, 60306 Frankfurt

wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Yassin Dimassi, Wittener Str. 56, 44789 Bochum, Telefon: 023493256570, Fax: 023493256575.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

80 IN 1014/23
Amtsgericht Bochum, 17.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens
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