Sicherungsmaßnahme

Vihtelic, Marjan Emile

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Vihtelic, Marjan Emile eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 81 IN 11/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
81 IN 11/26
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 11428
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.03.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Florian Dälken

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 81 IN 11/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Marjan Emile Vihtelic, geboren am 04.01.1988, Davertstraße 50 , 48163 Münster, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Münster unter HRA 11428 eingetragenen Firma NUTRITION BASE e. K., Robert-Bosch-Str. 2-4, 48153 Münster

ist am 24.03.2026, um 10:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Florian Dälken, Querstraße 4, 48155 Münster bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

81 IN 11/26
Amtsgericht Münster, 24.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten