Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
VIDCO Collaboration Solutions GmbH
Dreieich
Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur VIDCO Collaboration Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 547/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 547/19
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47984
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 26.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäftsnummer: 8 IN 547/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Fabio Algari, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Insolvenzverfahren.
I.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
II.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der vergütungsrechtliche Berechnungswert beläuft sich somit auf:
Übernahme Guthaben vorl. Verwaltung XXXXX €
+ Anlagevermögen XXXXX €
+ Forderungen aus L/L XXXXX €
+ Bankguthaben XXXXX €
+ Sonstige Erträge/Erstattungen (vor IE) XXXXX €
./. Aus- und Absonderungen XXXXX €
./. Kosten vorl. Verwaltung XXXXX €
Berechnungsgrundlage XXXXX €
III.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
IV.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden für folgende Tätigkeiten Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
1) Betriebsfortführung
2) Betriebsveräußerung/Sanierungsbemühungen
3) Arbeitsverhältnisse/ Arbeitgeberfunktion
Abschläge wurden für folgende Tatbestände gemacht:
1) Beteilung von Dritte nach Beauftragung durch den Insolvenzverwalter
2) Konzernverflechtung
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird im Wege der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 65 % gewährt.
Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen. Diesem ist im vollen Umfang stattzugeben.
V.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
VI.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 26.08.2026.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Fabio Algari, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Insolvenzverfahren.
I.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
II.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der vergütungsrechtliche Berechnungswert beläuft sich somit auf:
Übernahme Guthaben vorl. Verwaltung XXXXX €
+ Anlagevermögen XXXXX €
+ Forderungen aus L/L XXXXX €
+ Bankguthaben XXXXX €
+ Sonstige Erträge/Erstattungen (vor IE) XXXXX €
./. Aus- und Absonderungen XXXXX €
./. Kosten vorl. Verwaltung XXXXX €
Berechnungsgrundlage XXXXX €
III.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
IV.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden für folgende Tätigkeiten Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
1) Betriebsfortführung
2) Betriebsveräußerung/Sanierungsbemühungen
3) Arbeitsverhältnisse/ Arbeitgeberfunktion
Abschläge wurden für folgende Tatbestände gemacht:
1) Beteilung von Dritte nach Beauftragung durch den Insolvenzverwalter
2) Konzernverflechtung
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird im Wege der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 65 % gewährt.
Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen. Diesem ist im vollen Umfang stattzugeben.
V.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
VI.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 26.08.2026.