Vergütungsfestsetzung

VIDCO Collaboration Solutions GmbH

Dreieich

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur VIDCO Collaboration Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 547/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 547/19
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 47984
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
26.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fabio Algari festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Gem. § 3 InsVV um 70 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Hinsichtlich zwei Zahlungen in Höhe von zusammen 3.416,59 € wurde die Prüfungsreihenfolge des § 209 InsO nicht eingehalten.
Dieser Betrag ist daher anzurechnen, sodass dem Insolvenzverwalter gestattet wird einen Betrag in Höhe von 49.093,42 € verbleiben der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 124.843,34 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt aus der vorläufigen Verwaltervergütung und der mit heutigem Beschluss festgesetzten Vergütung 8.200,00 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 133.043,34 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 22.063,03 EUR.

III.

Dem Insolvenzverwalter werden für folgende Tätigkeiten Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
1) Betriebsfortführung
2) Betriebsveräußerung/Sanierungsbemühungen

Abschläge wurden für folgende Tatbestände gemacht:
1) Vorläufige Verwaltung
2) Beteilung von Dritte nach Beauftragung durch den Insolvenzverwalter
3) Konzernverflechtung

Dem Insolvenzverwalter werden im Wege der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 70 % gewährt. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen. Diesem ist im vollen Umfang stattzugeben.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV, § 4 Abs. 2 InsVV.

V.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 30.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme