Sicherungsmaßnahme
Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co Kommanditgesellschaft
Wegberg
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2018, Aktenzeichen 19 IN 71/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 19 IN 71/18
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA HRA 4463
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.09.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Niering
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 71/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 4463
eingetragenen Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 8312 eingetragene
Verlag Günter Hendrisch Gesellschaft mt beschränkter Haftung, diese vertreten
durch die Geschäftsführerin Claire Hendrisch, Klinkumer Straße 40, 41844
Wegberg,
ist am 10.09.2018, um 11:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering,
Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
19 IN 71/18
Amtsgericht Mönchengladbach, 10.09.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 4463
eingetragenen Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 8312 eingetragene
Verlag Günter Hendrisch Gesellschaft mt beschränkter Haftung, diese vertreten
durch die Geschäftsführerin Claire Hendrisch, Klinkumer Straße 40, 41844
Wegberg,
ist am 10.09.2018, um 11:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering,
Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
19 IN 71/18
Amtsgericht Mönchengladbach, 10.09.2018