Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Verkehrstechnik Süd GmbH

Pfarrkirchen

Das Amtsgericht Landshut hat zur Verkehrstechnik Süd GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.07.2026, Aktenzeichen IN 400/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 400/25
Registerbezug
Landshut, HRB 8834
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
21.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 400/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith, Öttinger Straße 11, 84307 Eggenfelden, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 42,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.05.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung (35 %) sowie die Sanierungsbemühungen (10 %) zu berücksichtigen.
Aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung sowie der gleichzeitigen Geltendmachung eines Zuschlages, ist eine Vergleichsberechnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV vorzunehmen (BGH v. 12.05.2011, Az: IX ZB 143/08).
(Graeber/Graeber 2022, 4. Auflage, § 11 InsVV, RN 154) :
Berechnungsgrundlage ohne Überschuss (XXX EUR)
Regelvergütung XXX EUR
davon 25 % XXX EUR

Berechnungsgrundlage mit Überschuss (XXX EUR)
Regelvergütung XXX EUR
davon 25 % XXX EUR

Aufgrund des Fortführungsüberschusses ergibt sich eine Mehrvergütung in Höhe von XXX EUR (XXX EUR ./. XXX EUR)

Ermittlung des Ausgleichszuschlages:
Es ist von einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss auszugehen, sodass sich bei einem Zuschlag von 35 % eine Zuschlagshöhe von XXX EUR (35 % aus XXX EUR) errechnet.

Insoweit ist ein Vergleich mit der Mehrvergütung vorzunehmen, die sich durch Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ergibt:

35 % Zuschlag aus der Regelvergütung ohne Überschuss XXX EUR
./. Mehrvergütung aufgrund der Einnahmen aus Betriebsfortführung XXX EUR
Differenz XXX EUR

Bei einer Regelvergütung von XXX EUR entspricht der Differenzbetrag von XXX EUR einem Anteil von 29,40 %.

Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung von 35 % ist somit auf 29,40 % zu kürzen, sodass insgesamt (zzgl. 10 % für die Sanierungsbemühungen) ein Zuschlag von 39,4 % festzusetzen ist.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.05.2026.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung (35 %) sowie die Sanierungsbemühungen (10 %) zu berücksichtigen.Aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung sowie der gleichzeitigen Geltendmachung eines Zuschlages, ist eine Vergleichsberechnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV vorzunehmen (BGH v. 12.05.2011, Az: IX ZB 143/08).(Graeber/Graeber 2022, 4. Auflage, § 11 InsVV, RN 154) :Berechnungsgrundlage ohne Überschuss (359.165,17 EUR)Regelvergütung 44.402,45 EURdavon 25 % 11.100,61 EURBerechnungsgrundlage mit Überschuss (497.641,17 EUR)Regelvergütung 48.972,16 EURdavon 25 % 12.243,04 EURAufgrund des Fortführungsüberschusses ergibt sich eine Mehrvergütung in Höhe von 1.142,43 EUR (12.243,04 EUR ./. 11.100,61 EUR)Ermittlung des Ausgleichszuschlages:Es ist von einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss auszugehen, sodass sich bei einem Zuschlag von 35 % eine Zuschlagshöhe von 15.540,86 EUR (35 % aus 44.402,45 EUR) errechnet.Insoweit ist ein Vergleich mit der Mehrvergütung vorzunehmen, die sich durch Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ergibt:35 % Zuschlag aus der Regelvergütung ohne Überschuss 15.540,86 EUR./. Mehrvergütung aufgrund der Einnahmen aus Betriebsfortführung 1.142,43 EURDifferenz 14.398,43 EURBei einer Regelvergütung von 48.972,16 EUR entspricht der Differenzbetrag von 14.398,43 EUR einem Anteil von 29,40 %.Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung von 35 % ist somit auf 29,40 % zu kürzen, sodass insgesamt (zzgl. 10 % für die Sanierungsbemühungen) ein Zuschlag von 39,4 % festzusetzen ist.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 42,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.05.2026 wird Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme