Sicherungsmaßnahme
Venator Holdings Germany GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Venator Holdings Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2025, Aktenzeichen 620 IN 2315/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 2315/25
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 30103
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sarah Wolf
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- nicht erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Verwaltung eigenen Vermögens, und die Verwaltung von Beteiligungen (einschließlich stiller Beteiligungen) an in- und ausländischen Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft übt insbesondere die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding gegenüber Konzerngesellschaften aus. Die Gesellschaft darf sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit Vorstehendem ausüben.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2315/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Venator Holdings Germany GmbH, Dr.-Rudolf-Sachtleben-Straße 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Dr.Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg und Herrn Michael Vössing, Dr.-Rudolf-Sachtleben-Str.4, 47198 Duisburg
ist am 06.10.2025, um 11:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 2315/25
Amtsgericht Duisburg, 06.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Venator Holdings Germany GmbH, Dr.-Rudolf-Sachtleben-Straße 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Dr.Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg und Herrn Michael Vössing, Dr.-Rudolf-Sachtleben-Str.4, 47198 Duisburg
ist am 06.10.2025, um 11:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 2315/25
Amtsgericht Duisburg, 06.10.2025